Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2014-08-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

*) Internationaler Freiname.

1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch die RL 2010/4/EU.

2) Stoffe im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002

3) Natürliche radioaktive Stoffe und durch künstliche Kontamination der Umwelt radioaktive Stoffe dürfen vorhanden sein, soweit sie nicht zur Herstellung kosmetischer Erzeugnisse angereicht wurden und ihre Konzentration den Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Abl. Nr. 11 vom 20. Februar 1959, Seite 221/59) entspricht.

4) Entspricht dem Begriff „Betäubungsmittel” gemäß Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/62/EG.

5) Die Ausnahme gilt für Zirkoniumlacke, -pigmente und -salze als Farbstoffe nur dann, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäurelösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei 37,5 ºC) weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Zirkonium abgeben.

7) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 364.

8) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 413.

Anlage 1

STOFFE, DIE IN KOSMETISCHEN MITTELN VERBOTEN SIND

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