Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung)
*) Internationaler Freiname.
1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU.
2) Stoffe im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002
3) Natürliche radioaktive Stoffe und durch künstliche Kontamination der Umwelt radioaktive Stoffe dürfen vorhanden sein, soweit sie nicht zur Herstellung kosmetischer Erzeugnisse angereicht wurden und ihre Konzentration den Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Abl. Nr. 11 vom 20. Februar 1959, Seite 221/59) entspricht.
4) Entspricht dem Begriff „Betäubungsmittel” gemäß Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/62/EG.
5) Die Ausnahme gilt für Zirkoniumlacke, -pigmente und -salze als Farbstoffe nur dann, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäurelösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei 37,5 ºC) weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Zirkonium abgeben.
7) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 364.
8) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 413.
Anlage 2
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
Anlage 2
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
BGBl. II Nr. 89/2008
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
BGBl. II Nr. 89/2008
BGBl. II Nr. 311/2008
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
(Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
BGBl. II Nr. 89/2008
BGBl. II Nr. 311/2008
BGBl. II Nr. 137/2009)
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 2 Erster Teil
STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Anlage 2 zweiter Teil
Vorläufig zugelassene Stoffe
(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 3
KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
- Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium,
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
- Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.
Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
BGBl. II Nr. 375/1999
Anlage 3
KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
- Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium,
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
- Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.
Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
Anlage 3
KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
- Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium,
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
- Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 68/2005
Anlage 3
KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
- Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium,
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
- Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
Anlage 3
KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
- Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium,
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
- Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
Anlage 3
KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
- Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium,
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
- Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.
(Anm.: Anlage 3 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert.)
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
BGBl. II Nr. 89/2008
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
BGBl. II Nr. 89/2008
BGBl. II Nr. 311/2008
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen werden nicht dargestellt, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
BGBl. II Nr. 375/1999
BGBl. II Nr. 285/2000
BGBl. II Nr. 338/2003
BGBl. II Nr. 68/2005
BGBl. II Nr. 53/2006
BGBl. II Nr. 496/2006
BGBl. II Nr. 199/2007
BGBl. II Nr. 89/2008
BGBl. II Nr. 311/2008
BGBl. II Nr. 137/2009)
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
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