Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2014-08-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

*) Internationaler Freiname.

1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU.

2) Stoffe im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002

3) Natürliche radioaktive Stoffe und durch künstliche Kontamination der Umwelt radioaktive Stoffe dürfen vorhanden sein, soweit sie nicht zur Herstellung kosmetischer Erzeugnisse angereicht wurden und ihre Konzentration den Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Abl. Nr. 11 vom 20. Februar 1959, Seite 221/59) entspricht.

4) Entspricht dem Begriff „Betäubungsmittel” gemäß Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/62/EG.

5) Die Ausnahme gilt für Zirkoniumlacke, -pigmente und -salze als Farbstoffe nur dann, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäurelösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei 37,5 ºC) weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Zirkonium abgeben.

7) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 364.

8) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 413.

Anlage 2

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

Anlage 2

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

BGBl. II Nr. 89/2008

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

BGBl. II Nr. 89/2008

BGBl. II Nr. 311/2008

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

(Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

BGBl. II Nr. 89/2008

BGBl. II Nr. 311/2008

BGBl. II Nr. 137/2009)

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 2 Erster Teil

STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

Anlage 2 zweiter Teil

Vorläufig zugelassene Stoffe

(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 3

KONSERVIERUNGSMITTEL

Allgemeines

1.

Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.

2.

Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.

3.

Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.

4.

In dieser Liste gelten als:

Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.

5.

Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.

Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

BGBl. II Nr. 375/1999

Anlage 3

KONSERVIERUNGSMITTEL

Allgemeines

1.

Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.

2.

Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.

3.

Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.

4.

In dieser Liste gelten als:

Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.

5.

Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.

Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

Anlage 3

KONSERVIERUNGSMITTEL

Allgemeines

1.

Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.

2.

Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.

3.

Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.

4.

In dieser Liste gelten als:

Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.

5.

Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 68/2005

Anlage 3

KONSERVIERUNGSMITTEL

Allgemeines

1.

Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.

2.

Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.

3.

Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.

4.

In dieser Liste gelten als:

Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.

5.

Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

Anlage 3

KONSERVIERUNGSMITTEL

Allgemeines

1.

Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.

2.

Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.

3.

Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.

4.

In dieser Liste gelten als:

Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.

5.

Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

Anlage 3

KONSERVIERUNGSMITTEL

Allgemeines

1.

Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.

2.

Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.

3.

Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.

4.

In dieser Liste gelten als:

Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.

5.

Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.

(Anm.: Anlage 3 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

BGBl. II Nr. 89/2008

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

BGBl. II Nr. 89/2008

BGBl. II Nr. 311/2008

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Tabellen werden nicht dargestellt, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

BGBl. II Nr. 375/1999

BGBl. II Nr. 285/2000

BGBl. II Nr. 338/2003

BGBl. II Nr. 68/2005

BGBl. II Nr. 53/2006

BGBl. II Nr. 496/2006

BGBl. II Nr. 199/2007

BGBl. II Nr. 89/2008

BGBl. II Nr. 311/2008

BGBl. II Nr. 137/2009)

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Anlage und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 4

UV-FILTER

Allgemeines

UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

(Anm.: Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)

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