Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Such- und Rettungsdienst in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 – ZSRV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZSRV 1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999, und der Art. 25 und 26 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, wird verordnet:

Abschnitt I

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - Anwendung auf

1.

Vorfälle (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Vorfälle beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;

2.

Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

1.

Einsatzleiter: zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen (§ 8 Abs. 2) Beauftragte der Zivilflugplatzhalter, die von der Austro Control GmbH oder unter deren Aufsicht entsprechend zu schulen sind;

2.

Flugunfall: Unfälle von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 105/1999, in der geltenden Fassung;

3.

Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall im Sinne dieser Verordnung;

4.

Notsender (ELT): ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;

5.

Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967, in der geltenden Fassung;

6.

Flugnotfälle: jene Vorfälle, bei welchen ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;

7.

Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der ZFV 1972, BGBl. Nr. 313;

8.

Flugsicherungsstellen: Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst ausüben;

9.

geltende Flugpläne: geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der LVR 1967;

10.

Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen: die für die Zertifizierung von Luftfahrzeugbaumustern (Ausstellung der Musterzulassung) verantwortlichen Staaten;

11.

im Fluge (befindlich): im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes;

12.

Militärflugplätze: Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes;

13.

Militärluftfahrzeuge: Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes;

14.

Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;

15.

österreichische Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Luftfahrtgesetzes gegeben wären;

16.

Registerstaaten von Luftfahrzeugen: die Staaten, in deren Luftfahrzeugregister die Luftfahrzeuge eingetragen sind;

17.

Staatsluftfahrzeuge: Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

18.

Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen: die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

19.

Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

20.

verantwortliche Piloten: verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der LVR 1967;

21.

Zivilflugplätze: Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze Anwendung, soweit das Bundesministerium für Landesverteidigung die Benützung für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat;

22.

Zivilflugplatzhalter: die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter (§ 9 VStG 1991);

23.

Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer Staatsluftfahrzeuge;

24.

Zivilluftfahrzeughalter: Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes.

Abschnitt II

Vorfälle

Meldungen

§ 3. (1) Verantwortliche Piloten und Zivilluftfahrzeughalter sind verpflichtet, der Austro Control GmbH unverzüglich - bei Störungen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes spätestens unverzüglich nach der Rückkehr nach Österreich - alle ihren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise den Betrieb ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Vorfälle zu melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Austro Control GmbH unverzüglich alle wahrgenommenen Vorfälle zu melden. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob bereits Flugnotmeldungen oder (durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen erstattet worden sind.

(2) Meldungen haben neben möglichst genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und betroffene Personen sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrteinrichtungen, einschließlich allfälliger Schäden, eine detaillierte Darstellung des Vorfalles, einschließlich der Vorgeschichte (zum Beispiel Flugverlauf) und der für allfällige luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel Flugwetter) zu enthalten. Werden von der Austro Control GmbH Formblätter für Störungsmeldungen veröffentlicht, sind diese Formblätter zu verwenden.

Verzicht auf Meldungen

§ 4. Meldungen können bei folgenden Störungen unterbleiben:

1.

Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen technischer Gebrechen aufgetreten sind;

2.

Störungen, die sich als geringfügig erweisen (zum Beispiel Ausfall einer Kontroll-Lampe) und die Sicherheit des Flugbetriebes nicht unmittelbar berühren;

3.

Störungen, die lediglich darin bestehen, dass ein Flug aus Wettergründen nicht in der vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden kann.

Abschnitt III

Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienst

Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes

§ 5. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen, die Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen mitzuwirken.

(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen (wie erste Hilfe und Brandbekämpfung) bis zum Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen.

Such- und Rettungszentrale

§ 6. Die zusammenfassende Lenkung des Such- und Rettungsdienstes im Sinne dieser Verordnung obliegt der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale.

Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst im Allgemeinen

§ 7. (1) Die Flugsicherungsstellen haben bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Weiters sind bei der Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem

1.

die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;

2.

das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung unmittelbar in Anspruch zu nehmen;

3.

Hilfs- und Rettungsorganisationen heranzuziehen, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist;

4.

alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, besonders die Besatzungen von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.

Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am Such- und Rettungsdienst

§ 8. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die sich im Flugplatzrettungsbereich (Abs. 2) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot befinden, verpflichtet.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. In diesem Bescheid ist auch vorzuschreiben, dass mit der Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich ein Einsatzleiter zu betrauen ist, Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen sind, und dass der Einsatzleiter (ein Stellvertreter) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein muss. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die

Zivilflugplatzhalter

§ 9. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Tragbahren, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.

(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet, eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle einzurichten. Diese müssen über entsprechend geschultes Personal und über die geeignete Ausrüstung verfügen, besonders auch über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.

(3) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des betreffenden Flugplatzes erforderliche Ausrüstung im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie das dementsprechend erforderliche Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß § 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid vorzuschreiben. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

§ 10. (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.

(2) Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

§ 11. (1) Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.

(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,

2.

die Anschrift, die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,

3.

die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen,

4.

entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,

5.

die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Flug befindlichen Luftfahrzeugen.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind von der Austro Control GmbH in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) bekannt zu geben.

Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

§ 12. (1) Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne haben zu enthalten:

1.

die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen (zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);

2.

den Namen des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;

3.

die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;

4.

die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte;

5.

die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;

6.

soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen besonders gekennzeichnet sein müssen.

(3) Der Einsatzplan bedarf der Genehmigung der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Einsatzplan unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der Landeskatastrophendienst zu hören.

(4) Der genehmigte Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle auf dem Zivilflugplatz anzubringen (anzuschlagen), und allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen auszufolgen und von diesen zu beachten.

Such- und Rettungsübungen

§ 13. Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat die Austro Control GmbH in Zusammenarbeit mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 7 und 8) die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Such- und Rettungsübungen durchzuführen. Diese Übungen sind längstens alle fünf Jahre durchzuführen.

Alarmdienst und Alarmmeldung

§ 14. (1) Erlangen Flugsicherungsstellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so haben sie unter Bedachtnahme auf die im § 16 bezeichneten Alarmstufen, die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.