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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Marktgemeinde Bernhardsthal

Geltender Text a fecha 1999-10-07

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 49 Bernstein Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Bernhardsthal wie folgt bestimmt:

Die B 49 Bernstein Straße wird von km 71,191 bis km 76,231 (neu)/km 18,963 der B 47 Lundenburger Straße auf die bestehende LH 21 umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil (rot ausgewiesen) von km 71,191 bis km 74,161 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Bernhardsthal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B49/32-99 im Maßstab 1 : 100 000) zu ersehen.