Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 302
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Gefahrenraum

```

2.

Abschnitt

```

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3. Verkehrswege

§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5. Sicherheitsraum

§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7. Bedienungsraum

§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9. Gleisenden

§ 10. Laderampen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

§ 12. Kreuzungen mit anderen

schienengebundenenTransporteinrichtungen

```

3.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 13. Übergangsbestimmungen

§ 14. Inkrafttreten

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Gefahrenraum

```

2.

Abschnitt

```

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3. Verkehrswege

§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5. Sicherheitsraum

§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7. Bedienungsraum

§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9. Gleisenden

§ 10. Laderampen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen

Transporteinrichtungen

```

3.

Abschnitt

```

Arbeitsvorgänge

§ 13. Betriebsanweisungen

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von

Gleisen

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16. Kuppeln

§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern

```

4.

Abschnitt

```

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26. Sicherungsmaßnahmen

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35. Arbeiten an Weichen

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

```

5.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 37. Übergangsbestimmungen

§ 38. Inkrafttreten

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Gefahrenraum

```

2.

Abschnitt

```

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3. Verkehrswege

§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5. Sicherheitsraum

§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7. Bedienungsraum

§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9. Gleisenden

§ 10. Laderampen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen

Transporteinrichtungen

```

3.

Abschnitt

```

Arbeitsvorgänge

§ 13. Betriebsanweisungen

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von

Gleisen

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16. Kuppeln

§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern

```

4.

Abschnitt

```

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26. Sicherungsmaßnahmen

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35. Arbeiten an Weichen

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

```

5.

Abschnitt

```

Kennzeichnung

§ 37. Signale

```

6.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 38. Übergangsbestimmungen

§ 39. In-Kraft-Treten

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Gefahrenraum

```

2.

Abschnitt

```

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3. Verkehrswege

§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5. Sicherheitsraum

§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7. Bedienungsraum

§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9. Gleisenden

§ 10. Laderampen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen

Transporteinrichtungen

```

3.

Abschnitt

```

Arbeitsvorgänge

§ 13. Betriebsanweisungen

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von

Gleisen

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16. Kuppeln

§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern

```

4.

Abschnitt

```

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26. Sicherungsmaßnahmen

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35. Arbeiten an Weichen

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

```

5.

Abschnitt

```

Kennzeichnung

§ 37. Signale

```

6.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 38. Abnahmeprüfung

§ 39. Wiederkehrende Prüfung

§ 40. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 41. Prüfung nach Aufstellung

§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

```

7.

Abschnitt

```

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 43. Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 44. Seil- und Kettenzuganlagen

§ 45. Hemmschuhe

§ 46. Schienenfahrzeuge

§ 47. Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

```

8.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 48. Übergangsbestimmungen

§ 49. In-Kraft-Treten

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Gefahrenraum

```

2.

Abschnitt

```

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3. Verkehrswege

§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5. Sicherheitsraum

§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7. Bedienungsraum

§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9. Gleisenden

§ 10. Laderampen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen

Transporteinrichtungen

```

3.

Abschnitt

```

Arbeitsvorgänge

§ 13. Betriebsanweisungen

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von

Gleisen

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16. Kuppeln

§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern

```

4.

Abschnitt

```

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26. Sicherungsmaßnahmen

§ 26a Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35. Arbeiten an Weichen

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

```

5.

Abschnitt

```

Kennzeichnung

§ 37. Signale

```

6.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 38. Abnahmeprüfung

§ 39. Wiederkehrende Prüfung

§ 40. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 41. Prüfung nach Aufstellung

§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

```

7.

Abschnitt

```

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 43. Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 44. Seil- und Kettenzuganlagen

§ 45. Hemmschuhe

§ 46. Schienenfahrzeuge

§ 47. Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

```

8.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 48. Übergangsbestimmungen

§ 49. In-Kraft-Treten

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Abkürzung

EisbAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

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