Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Gefahrenraum
```
Abschnitt
```
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 3. Verkehrswege
§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5. Sicherheitsraum
§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 7. Bedienungsraum
§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 9. Gleisenden
§ 10. Laderampen
§ 11. Beleuchtungseinrichtungen
§ 12. Kreuzungen mit anderen
schienengebundenenTransporteinrichtungen
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 13. Übergangsbestimmungen
§ 14. Inkrafttreten
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Gefahrenraum
```
Abschnitt
```
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 3. Verkehrswege
§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5. Sicherheitsraum
§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 7. Bedienungsraum
§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 9. Gleisenden
§ 10. Laderampen
§ 11. Beleuchtungseinrichtungen
§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen
Transporteinrichtungen
```
Abschnitt
```
Arbeitsvorgänge
§ 13. Betriebsanweisungen
§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von
Gleisen
§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 16. Kuppeln
§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern
```
Abschnitt
```
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 26. Sicherungsmaßnahmen
§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 29. Einsatz von Sicherungsposten
§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten
§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten
§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten
§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 35. Arbeiten an Weichen
§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 37. Übergangsbestimmungen
§ 38. Inkrafttreten
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Gefahrenraum
```
Abschnitt
```
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 3. Verkehrswege
§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5. Sicherheitsraum
§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 7. Bedienungsraum
§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 9. Gleisenden
§ 10. Laderampen
§ 11. Beleuchtungseinrichtungen
§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen
Transporteinrichtungen
```
Abschnitt
```
Arbeitsvorgänge
§ 13. Betriebsanweisungen
§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von
Gleisen
§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 16. Kuppeln
§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern
```
Abschnitt
```
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 26. Sicherungsmaßnahmen
§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 29. Einsatz von Sicherungsposten
§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten
§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten
§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten
§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 35. Arbeiten an Weichen
§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
```
Abschnitt
```
Kennzeichnung
§ 37. Signale
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 38. Übergangsbestimmungen
§ 39. In-Kraft-Treten
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Gefahrenraum
```
Abschnitt
```
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 3. Verkehrswege
§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5. Sicherheitsraum
§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 7. Bedienungsraum
§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 9. Gleisenden
§ 10. Laderampen
§ 11. Beleuchtungseinrichtungen
§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen
Transporteinrichtungen
```
Abschnitt
```
Arbeitsvorgänge
§ 13. Betriebsanweisungen
§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von
Gleisen
§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 16. Kuppeln
§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern
```
Abschnitt
```
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 26. Sicherungsmaßnahmen
§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 29. Einsatz von Sicherungsposten
§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten
§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten
§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten
§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 35. Arbeiten an Weichen
§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
```
Abschnitt
```
Kennzeichnung
§ 37. Signale
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel
§ 38. Abnahmeprüfung
§ 39. Wiederkehrende Prüfung
§ 40. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 41. Prüfung nach Aufstellung
§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
```
Abschnitt
```
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 43. Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 44. Seil- und Kettenzuganlagen
§ 45. Hemmschuhe
§ 46. Schienenfahrzeuge
§ 47. Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 48. Übergangsbestimmungen
§ 49. In-Kraft-Treten
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Gefahrenraum
```
Abschnitt
```
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 3. Verkehrswege
§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5. Sicherheitsraum
§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 7. Bedienungsraum
§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 9. Gleisenden
§ 10. Laderampen
§ 11. Beleuchtungseinrichtungen
§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen
Transporteinrichtungen
```
Abschnitt
```
Arbeitsvorgänge
§ 13. Betriebsanweisungen
§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von
Gleisen
§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 16. Kuppeln
§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern
```
Abschnitt
```
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 26. Sicherungsmaßnahmen
§ 26a Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 29. Einsatz von Sicherungsposten
§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten
§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten
§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten
§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 35. Arbeiten an Weichen
§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
```
Abschnitt
```
Kennzeichnung
§ 37. Signale
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel
§ 38. Abnahmeprüfung
§ 39. Wiederkehrende Prüfung
§ 40. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 41. Prüfung nach Aufstellung
§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
```
Abschnitt
```
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 43. Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 44. Seil- und Kettenzuganlagen
§ 45. Hemmschuhe
§ 46. Schienenfahrzeuge
§ 47. Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 48. Übergangsbestimmungen
§ 49. In-Kraft-Treten
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
| § 1. | Geltungsbereich |
|---|---|
| § 2. | Gefahrenraum |
| § 3. | Verkehrswege |
| --- | --- |
| § 4. | Verkehrswege für Schienenfahrzeuge |
| § 5. | Sicherheitsraum |
| § 6. | Seitlicher Sicherheitsabstand |
| § 7. | Bedienungsraum |
| § 8. | Sonderbestimmungen für Tunnel |
| § 9. | Gleisenden |
| § 10. | Laderampen |
| § 11. | Beleuchtungseinrichtungen |
| § 12. | Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen |
| § 13. | Betriebsanweisungen |
| --- | --- |
| § 14. | Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen |
| § 15. | Bewegen von Schienenfahrzeugen |
| § 16. | Kuppeln |
| § 17. | Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt |
| § 18. | Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen |
| § 19. | Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen |
| § 20. | Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen |
| § 21. | Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen |
| § 22. | Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung |
| § 23. | Ausrüstung mit Arbeitsmitteln |
| § 24. | Einsatz von Arbeitnehmern |
| § 25. | Betriebsanweisungen für Bauarbeiten |
| --- | --- |
| § 26. | Sicherungsmaßnahmen |
| § 26a | Sicherungsmaßnahmen im Tunnel |
| § 26b. | Sicherungsmaßnahmen für Dritte |
| § 27. | Einsatz der Sicherungsaufsicht |
| § 28. | Aufgaben der Sicherungsaufsicht |
| § 29. | Einsatz von Sicherungsposten |
| § 30. | Aufgaben der Sicherungsposten |
| § 31. | Ausrüstung der Sicherungsposten |
| § 32. | Vorbereitung der Bauarbeiten |
| § 33. | Verhalten bei Bauarbeiten |
| § 34. | Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen |
| § 35. | Arbeiten an Weichen |
| § 36. | Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen |
| § 37. | Signale |
| --- | --- |
| § 37a. | Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen |
| § 38. | Abnahmeprüfung |
| --- | --- |
| § 39. | Wiederkehrende Prüfung |
| § 40. | Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen |
| § 41. | Prüfung nach Aufstellung |
| § 41a. | Wartung von Arbeitsmitteln |
| § 42. | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente |
| § 43. | Drehscheiben und Schiebebühnen |
| --- | --- |
| § 44. | Seil- und Kettenzuganlagen |
| § 45. | Hemmschuhe |
| § 46. | Schienenfahrzeuge |
| § 47. | Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen |
| § 48. | Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen |
| --- | --- |
| § 49. | Fachkenntnisausbildung |
| § 50. | Ausbildungsteilnahme |
| § 51. | Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen |
| § 52. | Übergangsbestimmungen |
| --- | --- |
| § 53. | In-Kraft-Treten |
| Anhang 1: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten |
| Anhang 2: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht |
| Anhang 3: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter |
Abkürzung
EisbAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
| § 1. | Geltungsbereich |
|---|---|
| § 2. | Gefahrenraum |
| § 3. | Verkehrswege |
| --- | --- |
| § 4. | Verkehrswege für Schienenfahrzeuge |
| § 5. | Sicherheitsraum |
| § 6. | Seitlicher Sicherheitsabstand |
| § 7. | Bedienungsraum |
| § 8. | Sonderbestimmungen für Tunnel |
| § 9. | Gleisenden |
| § 10. | Laderampen |
| § 11. | Beleuchtungseinrichtungen |
| § 12. | Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen |
| § 13. | Betriebsanweisungen |
| --- | --- |
| § 14. | Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen |
| § 15. | Bewegen von Schienenfahrzeugen |
| § 16. | Kuppeln |
| § 17. | Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt |
| § 18. | Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen |
| § 19. | Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen |
| § 20. | Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen |
| § 21. | Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen |
| § 22. | Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung |
| § 23. | Ausrüstung mit Arbeitsmitteln |
| § 24. | Einsatz von Arbeitnehmern |
| § 25. | Betriebsanweisungen für Bauarbeiten |
| --- | --- |
| § 25a. | Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten |
| § 26. | Sicherungsmaßnahmen |
| § 26a | Sicherungsmaßnahmen im Tunnel |
| § 26b. | Sicherungsmaßnahmen für Dritte |
| § 27. | Einsatz der Sicherungsaufsicht |
| § 28. | Aufgaben der Sicherungsaufsicht |
| § 29. | Einsatz von Sicherungsposten |
| § 30. | Aufgaben der Sicherungsposten |
| § 31. | Ausrüstung der Sicherungsposten |
| § 32. | Vorbereitung der Bauarbeiten |
| § 33. | Verhalten bei Bauarbeiten |
| § 34. | Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen |
| § 35. | Arbeiten an Weichen |
| § 36. | Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen |
| § 37. | Signale |
| --- | --- |
| § 37a. | Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen |
| § 38. | Abnahmeprüfung |
| --- | --- |
| § 39. | Wiederkehrende Prüfung |
| § 40. | Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen |
| § 41. | Prüfung nach Aufstellung |
| § 41a. | Wartungsbücher, Prüfbefunde |
| § 42. | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente |
| § 43. | Drehscheiben und Schiebebühnen |
| --- | --- |
| § 44. | Seil- und Kettenzuganlagen |
| § 45. | Hemmschuhe |
| § 46. | Schienenfahrzeuge |
| § 47. | Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen |
| § 48. | Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen |
| --- | --- |
| § 49. | Fachkenntnisausbildung |
| § 50. | Ausbildungsteilnahme |
| § 51. | Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen |
| § 52. | Übergangsbestimmungen |
| --- | --- |
| § 53. | In-Kraft-Treten |
| Anhang 1: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten |
| Anhang 2: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht |
| Anhang 3: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter |
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(6) Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(7) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(6) Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(7) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
(8) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit der
Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(6) Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(7) Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(8) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
EisbAV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(6) Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(7) Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(8) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
EisbAV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(6) Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(6a) Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.
(7) Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(8) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(9) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen
a. Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen einzurichten und zu betreiben,
b. geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder diese zweckentsprechend anzupassen,
c. Arbeitsplätze einzurichten, zu gestalten und zu erhalten,
d. Arbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge und Bauarbeiten vorzubereiten, zu gestalten, durchzuführen und zu beaufsichtigen,
e. Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation entsprechend zu gestalten sowie
f. für die erforderliche Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen zu sorgen,
soweit dadurch der Schutz der Arbeitnehmer/innen berührt wird. Dabei bleiben die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unberührt, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
Gefahrenraum
§ 2. Der Gefahrenraum von Gleisen besteht aus jenem Raum, der von den bewegten Schienenfahrzeugen selbst einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommen wird sowie jenem zusätzlichen Raum unter, neben und über dem Gleis, in dem Arbeitnehmer durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
Abschnitt
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
Verkehrswege
§ 3. (1) Führen Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird.
(2) Liegen Gleise in Verkehrswegen für Fußgänger, so müssen Stolperstellen vermieden sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert.
Abkürzung
EisbAV
Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 4. (1) Der Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge besteht aus dem Gefahrenraum, dem Sicherheitsraum, dem seitlichen Sicherheitsabstand, dem Bedienungsraum sowie den Räumen für Einrichtungen zum Bewegen der Schienenfahrzeuge.
(2) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher befahren werden können. Insbesondere müssen sie eine sichere Spurführung gewährleisten und eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.
(3) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, durch ihre Gestaltung, durch Begrenzungen oder durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(4) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert.
Abkürzung
EisbAV
Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 4. (1) Der Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge besteht aus dem Gefahrenraum, dem Sicherheitsraum, dem seitlichen Sicherheitsabstand, dem Bedienungsraum sowie den Räumen für Einrichtungen zum Bewegen der Schienenfahrzeuge.
(2) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher befahren werden können. Insbesondere müssen sie eine sichere Spurführung gewährleisten und eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.
(3) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, durch ihre Gestaltung, durch Begrenzungen oder durch gelbe oder gelb-orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(4) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert.
Sicherheitsraum
§ 5. (1) Neben jedem Gefahrenraum von Gleisen muß ein Sicherheitsraum vorhanden sein, der Arbeitnehmern während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen einen sicheren Aufenthalt ermöglicht. Der Sicherheitsraum muß erkennbar und sicher erreichbar sein.
(2) Der Sicherheitsraum muß eine Breite von mindestens 0,5 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß er eine Breite von mindestens 0,6 m aufweisen.
(3) Unterbrechungen des Sicherheitsraumes durch Einbauten sind zulässig, soweit der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet bleibt. Der Sicherheitsraum muß verlassen werden können, wenn Schienenfahrzeuge davor stehen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß eine Umgehungsmöglichkeit mit einer Breite von mindestens 0,6 m und einer Höhe von mindestens 2,0 m vorhanden sein.
(4) Die Standfläche des Sicherheitsraumes muß möglichst eben sein. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so müssen bei Höhenunterschieden in der Standfläche Rampen oder Stiegen vorhanden sein.
(5) Abs. 1 gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 6. (1) Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
(2) Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Signale müssen so als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, daß dadurch das Signalbild nicht verändert wird.
(3) Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.
Abkürzung
EisbAV
Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 6. (1) Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
(2) Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist.
(3) Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.
Abkürzung
EisbAV
Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 6. (1) Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
(2) Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt.
(3) Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.
Bedienungsraum
§ 7. (1) In Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichenstellen, durchgeführt werden, muß ein Bedienungsraum vorhanden sein.
(2) Der Abstand der äußeren Begrenzung des Bedienungsraumes von bewegten Schienenfahrzeugen muß bei Haupt- und Nebenbahnen sowie deren Anschlußbahnen mindestens 0,8 m betragen. Die Höhe des Bedienungsraumes muß mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche betragen.
(3) Die Standfläche des Bedienungsraumes muß auf der Höhe der Schwellenoberkante angeordnet sein. Bei eingedeckten Gleisen muß die Standfläche auf der Höhe der Schienenoberkante angeordnet sein. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Bahnsteigen und Laderampen.
(4) Die Standfläche des Bedienungsraumes muß aus feinem, nicht rolligem Material hergestellt oder geeignet befestigt sein.
(5) An der Grenze des Gefahrenraumes von Gleisen mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h muß zum angrenzenden Bedienungsraum des Nachbargleises eine Absperreinrichtung mit Unterbrechungen vorhanden sein, beispielsweise Sicherheitsbügel.
(6) Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
wenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder
wenn
diese Einbauten dem Betrieb dienen und
der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder
wenn
diese Einbauten dem Betrieb dienen,
der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt,
vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
(7) Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.
Bedienungsraum
§ 7. (1) In Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichenstellen, durchgeführt werden, muß ein Bedienungsraum vorhanden sein.
(2) Der Abstand der äußeren Begrenzung des Bedienungsraumes von bewegten Schienenfahrzeugen muß bei Haupt- und Nebenbahnen sowie deren Anschlußbahnen mindestens 0,8 m betragen. Die Höhe des Bedienungsraumes muß mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche betragen.
(3) Die Standfläche des Bedienungsraumes muß auf der Höhe der Schwellenoberkante angeordnet sein. Bei eingedeckten Gleisen muß die Standfläche auf der Höhe der Schienenoberkante angeordnet sein. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Bahnsteigen und Laderampen.
(4) Die Standfläche des Bedienungsraumes muß aus feinem, nicht rolligem Material hergestellt oder geeignet befestigt sein.
(5) An der Grenze des Gefahrenraumes von Gleisen mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h muß zum angrenzenden Bedienungsraum des Nachbargleises eine Absperreinrichtung mit Unterbrechungen vorhanden sein, beispielsweise Sicherheitsbügel.
(6) Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
wenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder
wenn
diese Einbauten dem Betrieb dienen und
der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder
wenn
diese Einbauten dem Betrieb dienen,
der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt,
vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2011)
Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 8. (1) In Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender Randweg. Neben jedem Randweg muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
(2) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen Rettungsnischen vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen darf höchstens 50 m betragen.
(3) Rettungsnischen müssen einander gegenüberliegend in jeder Tunnelwand angeordnet sein. Bei eingleisigen Tunneln genügen Rettungsnischen auf der Seite des Randweges.
(4) Bei der Größe der Standfläche in der Rettungsnische muß berücksichtigt sein
die Anzahl der bei Arbeitsvorgängen im Tunnel gemeinsam tätigen
Arbeitnehmer, die die Rettungsnische gleichzeitig benützen
der zusätzliche Platzbedarf für die von den Arbeitnehmern
der Platzbedarf für Einbauten in der Rettungsnische sowie
die von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren
(5) Tunnel mit einer Länge von mehr als 100 m müssen beleuchtbar sein, wobei insbesondere vorzusehen ist:
Bei jeder Rettungsnische muß eine Leuchte als
Bei den Tunnelportalen sowie in ausreichender Anzahl im Tunnel
müssen bei Dunkelheit aus beiden Richtungen sichtbare
Leuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Z 1 angebracht
(6) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m müssen ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Anschlußmöglichkeiten muß so gering sein, daß Gefährdungen von Arbeitnehmern oder Erschwernisse der Arbeitsvorgänge bei der Verwendung elektrisch betriebener Arbeitsmittel vermieden werden.
(7) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen im Bereich der Tunnelportale sowie in ausreichender Anzahl in den Rettungsnischen Fernsprecheinrichtungen vorhanden sein. Bei zwei- oder mehrgleisigen Tunneln müssen Fernsprecheinrichtungen in einander gegenüberliegenden Rettungsnischen angeordnet sein. Besonders wichtige Meldungen, beispielsweise Notrufe, müssen vorrangig übermittelt werden können. Anstelle von Fernsprecheinrichtungen können auch diesen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 8 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 8. (1) In Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender Randweg. Neben jedem Randweg muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
(2) Sofern im Tunnel Rettungsnischen vorhanden sind, darf der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen höchstens 50 m betragen.
(3) Rettungsnischen müssen einander gegenüberliegend in jeder Tunnelwand angeordnet sein. Bei eingleisigen Tunneln genügen Rettungsnischen auf der Seite des Randweges.
(4) Bei der Größe der Standfläche in der Rettungsnische muß berücksichtigt sein
die Anzahl der bei Arbeitsvorgängen im Tunnel gemeinsam tätigen Arbeitnehmer, die die Rettungsnische gleichzeitig benützen müssen,
der zusätzliche Platzbedarf für die von den Arbeitnehmern mitgeführten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,
der Platzbedarf für Einbauten in der Rettungsnische sowie
die von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren für die Arbeitnehmer in der Rettungsnische.
(5) Tunnel mit einer Länge von mehr als 100 m müssen beleuchtbar sein, wobei insbesondere vorzusehen ist:
In einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen müssen Leuchten als Orientierungshilfe angebracht sein.
Bei den Tunnelportalen sowie in ausreichender Anzahl im Tunnel müssen bei Dunkelheit aus beiden Richtungen sichtbare Leuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Z 1 angebracht sein.
(6) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m müssen ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Anschlußmöglichkeiten muß so gering sein, daß Gefährdungen von Arbeitnehmern oder Erschwernisse der Arbeitsvorgänge bei der Verwendung elektrisch betriebener Arbeitsmittel vermieden werden.
(7) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen im Bereich der Tunnelportale sowie in ausreichender Anzahl in den Rettungsnischen Fernsprecheinrichtungen vorhanden sein. Bei zwei- oder mehrgleisigen Tunneln müssen Fernsprecheinrichtungen in einander gegenüberliegenden Rettungsnischen angeordnet sein. Besonders wichtige Meldungen, beispielsweise Notrufe, müssen vorrangig übermittelt werden können. Anstelle von Fernsprecheinrichtungen können auch diesen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 8 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
Gleisenden
§ 9. Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
Laderampen
§ 10. (1) Laderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.
(2) Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.
Beleuchtungseinrichtungen
§ 11. Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
§ 12. Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.
(2) Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Werden unter Abs. 1 erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wenn
diese Einbauten dem Betrieb dienen,
der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,5 m
vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an
Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die
Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h
vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen
(5) In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.
(6) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:
Entlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Abs. 5 muß
Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von
höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als
Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß § 8 Abs. 5 Z 2
(7) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß § 8 Abs. 6 vorhanden sein.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 7 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis Abs. 7 gelten nicht für Straßenbahnen.
Abschnitt
Arbeitsvorgänge
Betriebsanweisungen
§ 13. (1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
Aufgaben der Arbeitnehmer,
zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
zulässige Ladung und Ladungssicherung,
Signale,
Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
Verhalten bei Störungen und
die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.
(3) Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
§ 14. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
(3) Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 15. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur in Bewegung gesetzt werden, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.
(2) Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, daß vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
(3) Mehrere Schienenfahrzeuge dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander verbunden sind. Wenn Schienenfahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen nicht miteinander verbunden werden können, so dürfen sie erst in Bewegung gesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(4) Wenn Arbeitnehmer beim Bewegen von Schienenfahrzeugen gefährdet werden können und wenn für deren Sicherheit nicht anders gesorgt ist, so muß der Gefahrenraum der Gleise beobachtet werden und müssen im Gefahrenraum der Gleise tätige Arbeitnehmer gewarnt werden.
(5) Sind am Bewegen von Schienenfahrzeugen mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so muß eine eindeutige Verständigung untereinander sichergestellt sein.
(6) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
sich nicht dort aufhalten, wo sie durch die Bewegung von Seilen gefährdet werden können,
Schienenfahrzeuge nicht mit losen Balken, Stangen oder Stempeln schieben,
Schienenfahrzeuge nicht an ihren Stirnseiten mit der Hand schieben oder ziehen,
beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen mit der Hand nicht rückwärts gehen sowie
Schienenfahrzeuge nicht durch Entgegenstemmen aufhalten.
Kuppeln
§ 16. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer Schienenfahrzeuge nicht kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer beim Kuppeln
auf Hindernisse im Gleisbereich achten,
prüfen, ob die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume nicht eingeschränkt sind,
bei Einschränkungen der freizuhaltenden Räume erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren,
gebückt unter dem Seitenpuffer durchgehen und dabei den Kupplerhandgriff am Schienenfahrzeug benützen, wenn beim Eintreten in den Gleisbereich eine Gefährdung durch herannahende Schienenfahrzeuge erfolgen kann und
Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen nicht von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen aus kuppeln.
Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
§ 17. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer auf Schienenfahrzeugen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen und nur nach Maßgabe der dafür getroffenen Festlegungen mitfahren.
(2) Das Aufsteigen auf Schienenfahrzeuge und das Absteigen von Schienenfahrzeugen darf nur bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erfolgen.
(3) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
bei fehlenden Übergangseinrichtungen nicht von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug hinübersteigen,
nicht auf Puffern oder auf Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
sich nicht in Öffnungen von nicht gegen Schließen gesicherte Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten und
sich bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist, nicht auf solchen Standflächen aufhalten.
Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 18. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß stillstehende Schienenfahrzeuge durch hierfür bestimmte und geeignete Einrichtungen gesichert werden, wenn durch unbeabsichtigtes Bewegen Arbeitnehmer gefährdet werden können.
(2) Schienenfahrzeuge müssen auf zusammenlaufenden Gleisen so aufgestellt werden, daß zwischen ihren am weitesten ausladenden Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.
(3) Triebfahrzeuge, die nicht besetzt oder die unbeaufsichtigt sind, müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert sein.
Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 19. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.
(2) Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es
nicht herabfallen kann,
durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und
das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.
(3) Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß
der seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und
die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.
(4) Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.
Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 20. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.
Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 21. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.
Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 22. (1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind den Arbeitnehmern Warnkleidung sowie Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung zu stellen.
(2) Im Gefahrenraum von Gleisen darf nur enganliegende Kleidung getragen werden.
(3) Durch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung darf die Wahrnehmbarkeit der Warnsignale nicht beeinträchtigt werden.
Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 23. (1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist. Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.
(3) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
(4) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung von Atemluft vorhanden sein.
Abkürzung
EisbAV
Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 23. (1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
(3) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung von Atemluft vorhanden sein.
Abkürzung
EisbAV
Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 23. (1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
(3) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft vorhanden sein.
Abkürzung
EisbAV
Einsatz von Arbeitnehmern
§ 24. (1) Arbeitgeber dürfen im Gefahrenraum von Gleisen nur Arbeitnehmer einsetzen, die erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
(2) Sobald erkennbar ist, daß ein Arbeitnehmer übermüdet ist oder sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt hat, in dem er sich oder andere Personen gefährden könnte, darf dieser Arbeitnehmer nicht oder nicht weiter im Gefahrenraum von Gleisen eingesetzt werden.
(3) Arbeitgeber haben Arbeitnehmer in der für eine sichere Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Anzahl einzusetzen.
Abkürzung
EisbAV
Einsatz von Arbeitnehmern
§ 24. (1) Arbeitgeber dürfen im Gefahrenraum von Gleisen nur Arbeitnehmer einsetzen, die erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
(2) Sobald erkennbar ist, daß ein Arbeitnehmer übermüdet ist oder sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt hat, in dem er sich oder andere Personen gefährden könnte, darf dieser Arbeitnehmer nicht oder nicht weiter im Gefahrenraum von Gleisen eingesetzt werden.
(2a) Arbeitnehmer/innen dürfen nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung erst wieder im Gefahrenraum der Gleise eingesetzt werden, sobald sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
(3) Arbeitgeber haben Arbeitnehmer in der für eine sichere Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Anzahl einzusetzen.
Abschnitt
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 25. Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über
Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.
Abkürzung
EisbAV
Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25a. Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.
Sicherungsmaßnahmen
§ 26. (1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber sicherstellen, daß entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird.
(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung zugelassen wird.
(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 nicht möglich, so ist durch technische Maßnahmen vorzusorgen, daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.
Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.
Erforderlichenfalls sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(6) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht möglich, so darf die Fahrt eines Schienenfahrzeuges erst nach Räumung des Gefahrenraumes des Gleises zugelassen werden.
Abkürzung
EisbAV
Sicherungsmaßnahmen
§ 26. (1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird.
(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch den Einsatz dauernd installierter technischer Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 nicht möglich, so ist durch mobile technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.
Erforderlichenfalls sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(6) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht möglich, so darf die Fahrt eines Schienenfahrzeuges erst nach Räumung des Gefahrenraumes des Gleises zugelassen werden.
Abkürzung
EisbAV
Sicherungsmaßnahmen
§ 26. (1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des Abs. 2 und des Abs. 3 sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
(2) Die Sicherungsmaßnahmen sind in folgender Rangordnung zu treffen:
Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Durch technische Maßnahmen im Bereich der Baustelle ist vorzusorgen, dass die Gleise von Schienenfahrzeugen nicht befahren werden können.
Sind Maßnahmen gemäß Z 1 nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter technischer Zustimmung der Baustelle zugelassen wird.
Sind Maßnahmen gemäß Z 1 und Z 2 nicht möglich, so ist durch betriebliche Abhängigkeiten mit technischer Unterstützung sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter betrieblicher Zustimmung der Baustelle zugelassen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.
(3) Die unter Abs. 2 angeführte Rangordnung wird für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, bei denen es nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung der Baustelle zugelassen wird, durch die folgenden Sicherungsmaßen ergänzt:
Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen,.
Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und gemäß Abs. 3 Z 1 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.
Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
§ 26a. (1) Bei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind.
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