Verordnung des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999 -Beschussverordnung 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 4 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Hauptstück
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung
§ 3. Vornahme der beschussamtlichen Erprobung
§ 4. Reinigung vor Einreichung
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Hauptstück
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Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem
Pulver
§ 5. Anwendungsbereich
§ 6. Einreichung
§ 7. Vorbeschuss
§ 8. Vorbeschusszeichen
§ 9. Umfang der Beschussprüfung
§ 10. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 12. Kontrolle der Abmessungen
§ 13. Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 14. Endbeschuss
§ 15. Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 16. Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 17. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 18. Freiwillige Erprobungen
§ 19. Anbringen der Beschusszeichen
§ 20. Kontrollerprobung
§ 21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,
Beschussverzeichnis
```
Hauptstück
```
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen
§ 22. Anwendungsbereich
§ 23. Einreichung
§ 24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen
§ 25. Umfang der Beschussprüfung
§ 26. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 28. Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 29. Endbeschuss
§ 30. Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 31. Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 32. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 33. Freiwillige Erprobung
§ 34. Anbringen der Beschusszeichen
§ 35. Kontrollerprobung
§ 36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,
Beschussverzeichnis
```
Hauptstück
```
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
```
Abschnitt
```
Allgemeines
§ 37. Anwendungsbereich
§ 38. Art der Erprobung
§ 39. Einreichung
```
Abschnitt
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Typenprüfung
§ 40. Umfang der Typenprüfung
§ 41. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 43. Kontrolle der Abmessungen
§ 44. Rückstellung vor dem Beschuss
§ 45. Beschuss bei Typenprüfung
§ 46. Kontrolle nach dem Beschuss
§ 47. Rückstellung nach dem Beschuss
§ 48. Zulassung der Type
§ 49. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 50. Kontrollprüfungen
§ 51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung
§ 52. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen
Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
```
Abschnitt
```
Einzelprüfung
§ 53. Umfang der Einzelprüfung
§ 54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 55. Beschuss bei Einzelprüfung
§ 56. Sonstige Bestimmungen
```
Hauptstück
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Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
§ 57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln
```
Hauptstück
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Schlussbestimmungen
§ 59. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 60. EU-Notifikation
Anlage 1: Beschussladungen
Anlage 2: Kennwerte des Referenzpulvers
Anlage 3: Überprüfung des Beschusspulvers
Anlage 4: ÖNORMEN
Anlage 5: ON-Regeln (Anm.: formell in Anlage 4)
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.
(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind:
Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den durch die Verbrennung
von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen
Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:
Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen,
Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;
Schussapparate: Geräte für gewerbliche und industrielle Zwecke,
bei denen durch den durch die Verbrennung von Treibmitteln
entstehenden Gasdruck Geschoße oder andere mechanische Teile
Schlachtschussapparate,
Bolzensetzgeräte;
Alarmwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen fester Geschoße
konstruiert sind; dazu zählen insbesondere Signal-, Warn-,
Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen usw.
(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.
(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von
Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, die von einer Streitkraft
verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt
oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke
Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von
Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, welche vor dem 1. Jänner 1900
gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken
Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung
§ 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387/1999, versehen sind. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.
(3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Veränderungen festgestellt oder Bearbeitungen vorgenommen haben.
(4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.
Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen
§ 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen.
Reinigung vor Einreichung
§ 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.
Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem
Pulver
Anwendungsbereich
§ 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen anzuwenden.
Einreichung
§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschussgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschussgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Einreichers;
Datum der Einreichung;
Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des
höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe, soweit
Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles
einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;
Erzeugungsnummer (Reparaturnummer);
Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu
verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht
kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern
die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;
Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;
bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige
Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu
den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder
instand gesetzt sind; bei instand gesetzten Handfeuerwaffen
die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;
einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres.
(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 18 Abs. 2), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.
(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
(4) Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.
Vorbeschuss
§ 7. (1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.
Vorbeschusszeichen
§ 8. (1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.
(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.
Umfang der Beschussprüfung
§ 9. (1) Die Beschussprüfung umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;
den Endbeschuss gemäß § 14;
die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 10. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder
Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;
Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem
Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der
Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB
StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB Delta) oder in anderer
bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 11. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und Zündeinrichtung.
(2) Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.
(3) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
Kontrolle der Abmessungen
§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Abs. 2 bis 8.
(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen:
Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in
bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von
(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen:
Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal-
bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für
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