Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 1999 - Patronenprüfordnung 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
Munition für militärische Zwecke;
Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der
Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in
kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die
Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den
persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.
(3) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Als gewerbsmäßig in Verkehr gebracht gilt auch die im Verkaufslager eines Händlers befindliche Munition.
(4) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung,
Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne
Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und
Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;
Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit
Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen
Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit
glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 18 Abs. 2
und 3 der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386) und/oder
die Prüfung „Stahlschrot” (§ 14 Abs. 6 Z 5 der
Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in
Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebene
Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung
Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die
in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird;
jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus
Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition
üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;
Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung
Hauptstück
Munitionsprüfung
Abschnitt
Allgemeines
Arten der Munitionsprüfung
§ 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen.
(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:
Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);
Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des
Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis
Inspektionskontrolle (§ 23).
(3) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 auf der Packung angebracht werden.
(4) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.
(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.
(6) Es obliegt:
die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des
Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;
die Fabrikationskontrolle dem hierzu ermächtigten Hersteller
oder Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;
die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch
Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen
Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
§ 4. Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l`epreuve des armes a feu portatives - C.I.P.) gemäß Art. 6 der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt
Typenprüfung
Einreichung zur Typenprüfung
§ 5. (1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes des Beschussamtes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
Datum der Einreichung;
Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;
Bezeichnung der Munitionstype;
bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten
ON-Regeln enthalten sind, den Hinweis, welcher handelsüblichen
Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;
die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder
die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit
Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder
Beschussmunition) die eingereichte Munitionstype in Verkehr
die Erklärung, ob der Hersteller bzw. der Importeur die
Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen beabsichtigt.
(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln auf, oder ist sie in keiner dieser ON-Regeln enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind, anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige mittlere Maximalgasdruck, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.
(3) Wird bei einer zur Typenprüfung eingereichten Munitionstype, mit Ausnahme von Schrotmunition, keine Angabe über den zulässigen mittleren Maximalgasdruck gemacht, oder wurde der Gasdruck nach einer von den Bestimmungen des 3. Hauptstückes abweichenden Messmethode ermittelt, so ist der zulässige mittlere Maximalgasdruck durch Multiplikation des gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes gemessenen Gasdruckes mit dem Faktor 1,07 festzulegen.
(4) Wird die Vornahme der Fabrikationskontrolle nicht beantragt, ist dem Einreichblatt eine Bescheinigung des Herstellers dieser Munitionstype anzuschließen, in welcher dieser bestätigt, dass die Fabrikationskontrolle an dieser Munitionstype von ihm unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt werden wird. Diese Bescheinigung kann entfallen, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass das betreffende Los dieser Munitionstype nicht mehr hergestellt wird.
(5) Die für die Typenprüfung bestimmte Munition ist anlässlich der Einreichung in der gemäß § 6 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihr in Verkehr bringen vorgesehenen Packung dem Beschussamt zu übergeben.
Probennahme für Typenprüfung
§ 6. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat die Losgröße einer für die Typenprüfung bestimmten Munitionstype mindestens 3 000 Stück zu betragen. Von mehreren Losen derselben Munitionstype ist für die Entnahme der Proben jenes Los heranzuziehen, welches die Munition mit dem höchsten Maximalgasdruck enthält.
(2) Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 21 Abs. 2 ergebenden Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Munitionstype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3 000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munitionseinheiten vorzunehmen. Die Mindestanzahl beträgt für
die Sichtprüfung und die Kontrolle der
Abmessungen ....................................... 50 Stück;
```
die Gasdruckprüfung, die Prüfung der
```
Geschoßgeschwindigkeit und die Ermittlung des
Mündungsimpulses .................................. 10 Stück;
```
die Funktionsprüfung .............................. 10 Stück.
```
Durchführung der Typenprüfung
§ 7. (1) Die Typenprüfung umfasst:
die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);
die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);
die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen
Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition
(zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);
die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen „Stahlschrot”
die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).
(2) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype bestanden (zugelassene Munitionstype), ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 4 zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,
alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen
die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte
Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das
(3) Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
Bezeichnung der, der Typenprüfung unterzogenen Munitionstype;
Datum der Typenprüfung.
(4) Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)
(5) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, können Munitionseinheiten derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.
Sichtprüfung
§ 8. Die Sichtprüfung umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen (§ 9);
die Kontrolle des Inhaltes der Packungen (§ 10);
die Kontrolle der Kennzeichnung der Munition (§ 11);
die Kontrolle der Oberfläche der Munition (§ 12);
die Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot”
Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen
§ 9. (1) Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen:
Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in
die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden,
Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;
die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der
das Prüfzeichen, gemäß § 7 Abs. 4 in einwandfrei erkennbarer
bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich:
bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein
deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Handfeuerwaffen
verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss
bei Patronen „Stahlschrot”, ein deutlicher Hinweis, dass
diese nur aus Waffen verschossen werden dürfen, die einer
Prüfung „Stahlschrot” unterzogen wurden; wenn der
Durchmesser der Kugeln größer als 4 mm ist, ein weiterer
deutlicher Hinweis, dass diese Patronen nur aus
Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren
bei Packungen für Patronen „Stahlschrot” zusätzlich die
Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu achten und das Schießen
bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis, dass
diese nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen
bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen
Hinweis, der klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um
bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung
von flüssigen oder gasförmigen Substanzen erzielt wird, einen
(2) Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.
(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Packung die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 9
die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht
Kontrolle des Inhaltes der Packungen
§ 10. Es ist zu kontrollieren, ob in den geprüften Packungen keine Munitionseinheit einer anderen als der auf der Packung angegebenen Munitionstype enthalten ist. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn keine einzige Munitionseinheit einer anderen Munitionstype gefunden wird.
Kontrolle der Kennzeichnung der Munitionseinheiten
§ 11. (1) Jede Munitionseinheit, auch die wiedergeladene, muss folgende Kennzeichnungen in unlöschbarer Weise aufweisen:
Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des
Herstellers oder des Importeurs, entweder auf dem Hülsenboden
die vorherigen Kennzeichnungen ungültig zu machen;
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