Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem, den Namen und die Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar, 1971)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-10-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar, 1971) *), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.


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