Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 10,90 von der bestehenden Trasse ab, unterfährt anschließend die Zillertalbahn bei Bahn-km 14,515, überbrückt sodann den Ziller bei Fluß-km 11,96, verläuft in der Folge am orografisch rechten Ufer des Ziller und bindet bei km 13,80 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 204/19 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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