Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-20
Status Aufgehoben · 2012-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15c Abs. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet:

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Aufgabenerfüllung

§ 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben

1.

beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

2.

evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

3.

besuchen Delegationen (§ 14) oder Kommissionen (§ 15) Dienststellen der Sicherheitsexekutive und Orte der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive;

4.

überprüft der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres – unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der Dienstaufsicht und der Unabhängigen Verwaltungssenate – gegen die Sicherheitsexekutive erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte im Hinblick auf mögliche strukturelle Mängel;

5.

äußert sich der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in bestimmten Bereichen der Vollziehung.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Beginn und Ende der Funktionsperiode

§ 2. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Ernennung.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats teilt dem Bundesminister für Inneres die mit einer Mehrheit von zehn Stimmen getroffene Feststellung mit, wonach ein Mitglied seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit seit mehr als drei Monaten nicht wahrnimmt. Der Rücktritt eines Mitgliedes ist von diesem dem Bundesminister für Inneres schriftlich zu erklären; vom Tod eines Mitgliedes hat der Vorsitz den Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Vorsitz

§ 3. (1) Die oder der Vorsitzende hat den Vorsitz im Beirat; im Falle der Verhinderung vertritt die Vertreterin oder der Vertreter des oder der Vorsitzenden.

(2) Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Beirates nach außen, sofern der Beirat nicht im Einzelfall anderes bestimmt.

(3) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Beirates und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Vergütung des Vorsitzenden

§ 3a. (1) Dem Vorsitzenden gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.

(2) Dem Vertreter des Vorsitzenden gebührt für die Erfüllung der Aufgaben des Vorsitzenden die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung, soweit der Vorsitzende, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.

(3) Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter steht die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates

§ 4. (1) Die dem Beirat beigegebene Geschäftsstelle unterstützt diesen und den Vorsitz bei deren Tätigkeit.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

1.

die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;

2.

Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;

3.

die Besuche durch Delegationen vorzubereiten und zu dokumentieren;

4.

die erforderlichen Informationen einzuholen;

5.

die Berichte des Beirates vorzubereiten;

6.

die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben zu bearbeiten;

7.

periodisch die Mitglieder und Ersatzmitglieder über die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben und deren Bearbeitung zu informieren.

Einberufung und Einladung zu Sitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitz beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder verlangen. Für jede Sitzung erstellt der Vorsitz den Vorschlag einer Tagesordnung.

(2) Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung von der Sitzung erfolgt schriftlich und ist mindestens zwei Wochen vor der Sitzung abzufertigen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.

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MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Einberufung und Einladung zu Sitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitz beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder verlangen. Für jede Sitzung erstellt der Vorsitz den Vorschlag einer Tagesordnung.

(2) Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung von der Sitzung erfolgt schriftlich und ist mindestens zehn Tage vor der Sitzung abzufertigen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.

Teilnahme bei Sitzungen

§ 6. (1) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.

(2) Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch andere Personen zur Teilnahme beiziehen.

(3) Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.

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MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Teilnahme bei Sitzungen

§ 6. (1) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.

(2) Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch andere Personen zur Teilnahme beiziehen.

(3) Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Sitzungsleitung

§ 7. (1) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Beiratssitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er stellt die Beschlußfähigkeit fest, erteilt das Wort, bringt die Anträge zur Abstimmung und verkündet die Entscheidungen. Am Ende jeder Sitzung faßt er die gefaßten Beschlüsse zusammen, kündigt den Termin der nächsten Sitzung an und gibt einen Ausblick auf die für diese Sitzung absehbaren Tagesordnungspunkte.

(2) Der Vorsitz hat die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzurufen. Er kann zu den einzelnen Tagesordnungspunkten eine Redezeitbegrenzung für einzelne Wortmeldungen festlegen und – wenn die Angelegenheit nach Meinung der Mehrheit ausreichend erörtert wurde – die Liste der Wortmeldungen schließen.

(3) Der Vorsitz kann eine Sitzung des Beirats unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Beirats. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung bereits zum Zeitpunkt des Vertagungsbeschlusses bestimmt werden, so bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Tagesordnung der Sitzungen

§ 8. (1) Der Vorschlag der Tagesordnung enthält

1.

jeden Gegenstand, dessen Aufnahme in die Tagesordnung der Beirat auf früheren Sitzungen beschlossen hat;

2.

jeden vom Vorsitzenden des Beirats vorgeschlagenen Gegenstand;

3.

den Punkt „Allfälliges“.

(2) Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Stimmberechtigten weitere Gegenstände zur Tagesordnung vorschlagen;

anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.

(3) Während einer Sitzung kann der Beirat die Tagesordnung ändern und, soweit erforderlich, Gegenstände zurückstellen oder absetzen. Unter „Allfälliges“ sollen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung oder Anregungen für Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung vorgebracht werden.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Anträge

§ 9. Anträge können Stimmberechtigte jederzeit während einer Sitzung stellen. Sofern sich solche Anträge auf die Geschäftsbehandlung beziehen, ist darüber – allenfalls nach kurzer Debatte – sofort abzustimmen; über andere Anträge ist nach Schluß der Liste der Wortmeldungen abzustimmen. Anträge auf Beschluß einer Empfehlung dürfen erst am Schluß der Debatte eingebracht werden.

Willensbildung

§ 10. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.

(2) Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.

Willensbildung

§ 10. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.

(2) Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.

(3) Beschlüsse, die keiner vorhergehenden Beratung bedürfen, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf derartige Weise gefasster Beschluss ist einstimmig zu fassen.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Willensbildung

§ 10. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.

(2) Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.

(3) Beschlüsse über Angelegenheiten, die entweder keiner vorhergehenden Beratung bedürfen oder die, eine dringende Beschlussfassung durch den Menschenrechtsbeirat erfordern und dessen Einberufung nicht zeitgerecht bewerkstelligt werden kann, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss ist mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten zu fassen.

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MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Empfehlungen

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Inneres erstattet der Beirat Empfehlungen. Diese sind zu begründen und haben auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann; qualifizierte Mindermeinungen sind anzuschließen.

(2) Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach § 1 Z 4 und 5 erstattet der Beirat nach Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Protokollierung

§ 12. (1) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind von der Geschäftsstelle des Beirats Resumeeprotokolle zu erstellen und vom Vorsitz zu genehmigen. Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten.

(2) Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig. Die Aufzeichnung wird nach der Genehmigung des Protokolls durch den Beirat gelöscht. Das Protokoll wird den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zugesandt.

(3) Das Protokoll ist am Beginn der folgenden Sitzung zu beschließen.

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MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Arbeitsgruppen, Berichterstatter

§ 13. (1) Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung übertragen werden kann. Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirates. Die Zusammensetzung, die Leitung, die Befugnisse der Arbeitsgruppen und das Beiziehen von externen Experten beschließt der Beirat. Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.

(2) Auf die Tätigkeit von Arbeitsgruppen findet diese Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.

(3) Die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung kann auch einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Beirates übertragen werden, die dann als Berichterstatter tätig werden.

(4) Die Arbeitsgruppe und der Berichterstatter haben der Geschäftsstelle so rechtzeitig vor der nächsten Sitzung einen Bericht zu übermitteln, daß dieser an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder verteilt werden kann.

Abkürzung

MRB-GO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Delegationen

§ 14. (1) Delegationen können vom Beirat, in dringenden Fällen vom Vorsitz mit der Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten betraut werden, die wegen der Notwendigkeit, sich durch Besuche vor Ort einen Eindruck zu verschaffen, nicht durchwegs im Rahmen von Beiratssitzungen erledigt werden können. Die Delegation erstattet im Rahmen ihres Gesamtberichtes auch über ihre Besuche Bericht.

(2) Eine Delegation besteht aus mindestens zwei nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern und allenfalls bestimmten externen Experten und Expertinnen. Ihr muß mindestens ein von einer privaten Einrichtung vorgeschlagenes Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; bei der Zusammensetzung einer Delegation soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.

(3) Der Beirat, in dringenden Fällen der Vorsitz, hat die Zusammensetzung der Delegation sowie deren Leiter der Delegation zu bestimmen und ein Zeitziel für den Abschluß der Arbeit der Delegation in dieser Angelegenheit festzulegen.

Kommissionen

§ 15. (1) Die Kommissionen haben die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive begleitend zu überprüfen. Hiebei bestehen für den Oberlandesgerichtssprengel Wien drei Kommissionen, für jeden anderen je eine Kommission. Sie haben über Ersuchen des Beirates und in dringenden Fällen über Ersuchen des Vorsitzenden eine bevorstehende Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu beobachten.

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