Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15a bis 15c des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Veröffentlichung der Empfehlungen und der Berichte über Besuche
§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang mit der Überprüfung von Vorwürfen gegen die Sicherheitsexekutive erstattet hat, samt deren Begründung. Die Ermächtigung des Beirates zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt unberührt.
(2) Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht der Delegationen und der Kommissionen über ihre Wahrnehmungen bei Besuchen den betroffenen Beamten und Beamtinnen in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Ressourcen
§ 2. (1) Der Beirat erstattet dem Bundesminister für Inneres rechtzeitig – erstmals für das Jahr 2000 – einen Bericht über die künftig erforderlichen Mittel; hiebei gibt er jeweils für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren auch eine Budgetvorschau.
(2) Kann der Beirat ihm über Ersuchen des Bundesministers für Inneres übertragenen Aufgaben mit den bei Einlangen des Ersuchens jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber dem Bundesminister für Inneres unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel unverzüglich Bericht zu erstatten.