Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter (Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 134a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Buchhalter (§ 124 Z 2a GewO 1994) ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung
oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß
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Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3 und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.
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Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Buchhaltungstheorie
Buchhaltungspraxis
Personalverrechnung (insbesondere Grundzüge des individuellen
(2) Die Erledigung des schriftlichen Prüfungsteils muss vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach sechs Stunden zu beenden.
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Mündlicher Prüfungsteil
§ 4. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil ergänzende Fragen über
Bürgerliches Recht und Handelsrecht
Vertragsrecht (Wesen und Bestandteile des Vertrages, Arten
und Besonderheiten der verschiedenen Vertragstypen, wie
Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag,
Sachenrecht (insbesondere Arten der Sachen und dingliche
Rechte, wie Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Servitute);
Grundzüge des Handelsrechts (insbesondere Arten der
Kaufleute, Handelsgeschäfte, Rechnungslegungsgesetz).
Steuerrecht
Grundzüge der Bundesabgabenordnung;
Umsatzsteuer;
Grundbegriffe des Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung
Grundzüge des Gebührengesetzes, Kapitalverkehrsteuergesetzes
Behandlung von Gemeindeabgaben.
Grundzüge arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften.
Grundzüge des Gewerberechts und des Organisationsrechts der
Zahlungs- und Kapitalverkehr
Durchführung des Zahlungsverkehrs (Überweisung,
Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr;
Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung
Datenschutzrecht.
(2) Die positive Bewertung des schriftlichen Prüfungsteiles bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung.
(3) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteils darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine halbe Stunde nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
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Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Buchhalter als
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss rechtskundig sein und eines muss einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre haben.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
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Prüfungstermin
§ 6. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
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Zulassungsvoraussetzung
§ 7. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.
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Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
der erforderliche Beleg gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung
der Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
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Einladung zur Prüfung
§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils
jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und
neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen
Prüfungsteils gemäß § 4 (im Fall der Wiederholung des
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
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Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:
15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gemäß §§ 3 und 4 und
neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gemäß § 4 (im Fall der Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils).
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
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Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe,
vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Übergangsbestimmung
§ 14. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegte fachliche Tätigkeiten sind anzurechnen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 15. § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage
(§ 13)
Geschäftszahl:
Prüfungsstelle der
....................................................................
Prüfungszeugnis
....................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am .................. in ...................................
hat sich am ................. der
PRÜFUNG
zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter gemäß § 124 Z 2a GewO 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter, BGBl. II Nr. 399/1999, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommission
einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung 1) bestanden
Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bestanden 1) nicht bestanden 1) entfallen *1)
.................., am ...................
Siegel der Für die Prüfungsstelle:
Prüfungsstelle
```
```
*1) Nichtzutreffendes streichen
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