Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter (Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-20
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 134a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Buchhalter (§ 124 Z 2a GewO 1994) ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung

oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer

b)

eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3 und

2.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Buchhaltungstheorie

2.

Buchhaltungspraxis

3.

Personalverrechnung (insbesondere Grundzüge des individuellen

(2) Die Erledigung des schriftlichen Prüfungsteils muss vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach sechs Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 4. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil ergänzende Fragen über

2.

Bürgerliches Recht und Handelsrecht

a)

Vertragsrecht (Wesen und Bestandteile des Vertrages, Arten

und Besonderheiten der verschiedenen Vertragstypen, wie

Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag,

b)

Sachenrecht (insbesondere Arten der Sachen und dingliche

Rechte, wie Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Servitute);

c)

Grundzüge des Handelsrechts (insbesondere Arten der

Kaufleute, Handelsgeschäfte, Rechnungslegungsgesetz).

3.

Steuerrecht

a)

Grundzüge der Bundesabgabenordnung;

b)

Umsatzsteuer;

c)

Grundbegriffe des Einkommensteuer- und

Körperschaftsteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung

d)

Grundzüge des Gebührengesetzes, Kapitalverkehrsteuergesetzes

e)

Behandlung von Gemeindeabgaben.

4.

Grundzüge arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften.

5.

Grundzüge des Gewerberechts und des Organisationsrechts der

6.

Zahlungs- und Kapitalverkehr

a)

Durchführung des Zahlungsverkehrs (Überweisung,

b)

Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr;

c)

Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung

7.

Datenschutzrecht.

(2) Die positive Bewertung des schriftlichen Prüfungsteiles bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteils darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine halbe Stunde nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Buchhalter als

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss rechtskundig sein und eines muss einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre haben.

(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 6. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzung

§ 7. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2.

der erforderliche Beleg gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung

der Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils

3.

jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

1.

15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und

2.

neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen

Prüfungsteils gemäß § 4 (im Fall der Wiederholung des

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:

1.

15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gemäß §§ 3 und 4 und

2.

neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gemäß § 4 (im Fall der Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils).

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe,

vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangsbestimmung

§ 14. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegte fachliche Tätigkeiten sind anzurechnen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 15. § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

(§ 13)

Geschäftszahl:

Prüfungsstelle der

....................................................................

Prüfungszeugnis

....................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am .................. in ...................................

hat sich am ................. der

PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter gemäß § 124 Z 2a GewO 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter, BGBl. II Nr. 399/1999, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommission

einstimmig/mehrstimmig 1) mit Auszeichnung 1) bestanden

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

bestanden 1) nicht bestanden 1) entfallen *1)

.................., am ...................

Siegel der Für die Prüfungsstelle:

Prüfungsstelle

```

```

*1) Nichtzutreffendes streichen

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