Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2017-03-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten in Form

1.

einer Hauptprüfung oder

2.

einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung abzulegen.

(2) Die Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Abs. 1 Z 1) umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten

1.

drei schriftliche Klausurarbeiten und vier mündliche Teilprüfungen oder

2.

vier schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.

(3) Die Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Abs. 1 Z 2) umfasst

1.

eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit,

2.

drei schriftliche Klausurarbeiten und

3.

drei mündliche Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat.

(4) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 3. Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im 7. oder 8. Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im

5.

Semester. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters abzugeben.

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 3. Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters abzugeben.

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 3. Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters abzugeben.

Aufgabenstellungen

§ 4. (1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.

Aufgabenstellungen

§ 4. (1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die

1.

im Unterricht verwendet wurden und

2.

die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

II. Abschnitt

Prüfungsgebiete

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Umfang der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst

1.

den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen

2.

den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion” bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik” am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (6. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (7. bis 9. Semester), am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (1. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (2. bis 6. Semester).

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.

II. Abschnitt

Prüfungsgebiete

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Umfang der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst

1.

den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, oder

2.

den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“„ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“„ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“„ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik“„ am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes und des betreffenden Freigegenstandes.

Semesterprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.

(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1.

als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im

Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist,

2.

im Pflichtgegenstand „Leibesübungen” als höchstens

(2) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand „Leibesübungen”.

(3) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(4) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.

Semesterprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.

(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1.

als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan des letzten Semesters des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, und

2.

im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ als höchstens einstündige praktische Prüfung abzulegen.

(3) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(4) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(5) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

2.

Unterabschnitt

Prüfungsgebiet der Vorprüfung

Umfang und Inhalt der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 8. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit durchzuführen. Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat.

(2) Der Prüfer hat im Rahmen der Betreuung des Prüfungskandidaten bei der Erstellung der Fachbereichsarbeit Aufzeichnungen zu führen. Ein Lehrer darf bei höchstens fünf Fachbereichsarbeiten pro Prüfungstermin Prüfer sein.

(3) Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigen kann, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, zu klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.

(4) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.

(5) Das Thema einer Fachbereichsarbeit ist aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände zu wählen, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.

(6) Eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 35 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige darf keine Prüfungsgebiete umfassen, aus deren Stoffbereich das Thema einer allfälligen Fachbereichsarbeit gemäß Abs. 5 gewählt wurde.

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.

2.

Unterabschnitt

Prüfungsgebiet der Vorprüfung

Umfang und Inhalt der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 8. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit durchzuführen. Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat.

(2) Der Prüfer hat im Rahmen der Betreuung des Prüfungskandidaten bei der Erstellung der Fachbereichsarbeit Aufzeichnungen zu führen. Ein Lehrer darf bei höchstens fünf Fachbereichsarbeiten pro Prüfungstermin Prüfer sein.

(3) Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigen kann, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, zu klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.

(4) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.

(5) Das Thema einer Fachbereichsarbeit ist aus dem Stoffbereich eines oder zweier (schulautonomer) Unterrichtsgegenstände zu wählen, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.

(6) Eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 35 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige darf keine Prüfungsgebiete umfassen, aus deren Stoffbereich das Thema einer allfälligen Fachbereichsarbeit gemäß Abs. 5 gewählt wurde.

3.

Unterabschnitt

Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - Klausurprüfung

Umfang der Klausurprüfung

§ 9. (1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

„Deutsch”,

2.

nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein” oder „Erste

lebende Fremdsprache” oder „Zweite lebende Fremdsprache” und

3.

„Mathematik”.

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

„Deutsch”,

2.

nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein” oder „Erste

lebende Fremdsprache” oder „Zweite lebende Fremdsprache”,

3.

„Mathematik” und

4.

nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie”

oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.

3.

Unterabschnitt

Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - Klausurprüfung

Umfang der Klausurprüfung

§ 9. (1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

„Deutsch”,

2.

nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein” oder „Erste lebende Fremdsprache” oder „Zweite lebende Fremdsprache” und

3.

„Mathematik”.

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