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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Gai, Kammern im Liesingtal und St. Peter-Freienstein

Geltender Text a fecha 1999-10-21

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 139,50 bis km 139,925 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 20. November 1989, BGBl. Nr. 559, bestimmten – Abschnitt „Trofaiach-Traboch 2. Teil“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.