← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einsetzung eines Beirates für Grundsatzfragen der Führung und der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Gedenkstättenbeirat-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet:

Einrichtung und Zielsetzung des Beirates

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Grundsatzfragen der Führung und der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen” („Gedenkstättenbeirat”, im folgenden „Beirat” genannt) eingerichtet.

(2) Der Beirat soll die Möglichkeit schaffen, die Absichten und Vorhaben der ehemaligen Häftlinge, der zuständigen staatlichen Einrichtungen und der in ihrem Wirkungsbereich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen aufeinander abzustimmen.

(3) Der Beirat achtet besonders auf die Wahrung der Unabhängigkeit der beteiligten nichtstaatlichen Organisationen.

Aufgaben

§ 2. (1) Dem Beirat obliegt es, den Bundesminister für Inneres in Grundsatzfragen der Führung und der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu beraten. Hiefür hat er insbesondere

1.

Vorschläge für die Gestaltung der laufenden Kooperation mit den Vereinen „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” und „Mauthausen Aktiv Österreich” zu erarbeiten;

2.

Vorschläge für die Gestaltung der KZ-Gedenkstätte, einzelner ihrer Teilbereiche oder ehemaliger Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen zu erarbeiten;

3.

Vorschläge für die Gestaltung der Kooperation mit einzelnen Einrichtungen zu erarbeiten, die sich dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus, der wissenschaftlichen Erforschung bestimmter Aspekte der NS-Terrorherrschaft oder der Auseinandersetzung mit Fragen undemokratischer und menschenrechtswidriger staatlicher Machtausübung widmen;

4.

Richtlinien für die Förderung von Vorhaben, die in inhaltlichem Zusammenhang mit der KZ-Gedenkstätte oder mit einem der ehemaligen Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen stehen, vorzuschlagen;

5.

Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Z 4 abzugeben;

6.

Stellungnahmen zu Erklärungen von Unternehmungen, Vorhaben im Sinne der Z 4 fördern zu wollen, abzugeben;

(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat damit betrauen, ihn in anderen grundsätzlichen Fragen der Vorbeugung nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu beraten.

(3) Der Beirat hat einmal jährlich den im Nationalrat vertretenen Parteien Gelegenheit zu einem gemeinsamen Gespräch über die anstehenden Grundsatzfragen in Anwesenheit des Bundesministers für Inneres zu geben.

Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner

Mitglieder

§ 3. (1) Dem Beirat gehören sechzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen; darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Verzicht oder Tod des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes. Der Bundesminister für Inneres bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das mit der Vertretung des oder der Vorsitzenden betraute Mitglied.

(3) Für je ein Mitglied kommt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus ein Vorschlagsrecht zu. Für je ein Mitglied kommt den Bundesländern und den österreichischen israelitischen Kultusgemeinden das Recht auf einen jeweils gemeinsamen Vorschlag zu. Für drei Mitglieder kommt dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” ein Vorschlagsrecht zu, darunter für zwei ehemalige Häftlinge und für einen Repräsentanten der ehemaligen nicht-österreichischen Häftlinge. Für vier weitere Mitglieder kommt dem Verein „Mauthausen Aktiv Österreich” ein Vorschlagsrecht zu, darunter für einen Vertreter einer in Österreich anerkannten Minderheit. Für ein Mitglied, und zwar für ein Opfer des Nationalsozialismus, kommt dem Bund Sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, dem Bundesverband österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und dem Kuratorium der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Geschäftsstelle

§ 4. Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für Inneres die für die Geschäftsstelle erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; der Beirat ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt. Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.

(2) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden (Vorsitz) eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen.

(3) An den Sitzungen des Beirates nehmen die jeweils stimmberechtigten Mitglieder und Ersatzmitglieder teil; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt. Über die Teilnahme anderer Personen hat der Beirat zu entscheiden.

(4) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) über deren Verlauf, nicht jedoch über deren Ergebnis verpflichtet.

Willensbildung

§ 6. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und sieben weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes an der Sitzung teilnimmt.

(2) Der Beirat faßt Beschlüsse mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag, doch hat dieser in solchen Fällen dem Bundesminister für Inneres über seine Entscheidung Bericht zu erstatten. Steht in einer Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 eine solche Mehrheit gegen die Stimmen jener Mitglieder, für die dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” ein Vorschlagsrecht zukam, so bedarf es zur Beschlußfassung einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Beirat kann beschließen, für die Beratung einzelner Angelegenheiten bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter und Vertreterinnen bestimmter Organisationen oder sonstige Experten oder Expertinnen beizuziehen.

Protokolle

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten.