Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-22
Status Aufgehoben · 2016-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, wird verordnet:

Prüfung der Gleichwertigkeit ................................................................................................... §§ 1 bis 3

Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................................................. § 4

Anpassungslehrgang ................................................................................................................. § 5

Eignungsprüfung ....................................................................................................................... § 6

Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme .................................................................................. § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ........................................................................... § 8

Sprachliche Gleichbehandlung ................................................................................................... § 9

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, wird verordnet:

Prüfung der Gleichwertigkeit ................................................................................................... §§ 1 bis 3

Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................................................. § 4

Anpassungslehrgang ................................................................................................................. § 5

Eignungsprüfung ....................................................................................................................... § 6

Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme .................................................................................. § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ........................................................................... § 8

Sprachliche Gleichbehandlung ................................................................................................... § 9

Umsetzung von Unionsrecht …………………..............................………………………….... § 10

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.

§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen.

Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der

Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates,

3.

ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des

4.

Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,

5.

Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

3.

ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychologengesetzes,

4.

Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,

5.

Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychologengesetz,

3.

Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,

4.

Nachweise gemäß § 3,

5.

Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat,

6.

Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.

§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

1.

die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,

2.

die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen

und praktischen Qualifikation in klinischer Psychologie oder

3.

die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen

4.

die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation

einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,

5.

das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische

oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,

6.

die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur

7.

die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der

Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in klinischer Psychologie

bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im

psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

1.

die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,

2.

die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie,

3.

die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,

4.

die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,

5.

das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,

6.

die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,

7.

die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Klinischer Psychologie bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie

8.

Kenntnisse, die während einer klinisch psychologischen oder gesundheitspsychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

1.

die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,

2.

die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie,

3.

die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,

4.

die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,

5.

das Ausmaß der Supervision, die die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische Tätigkeit begleitet hat,

6.

die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,

7.

die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie

8.

Kenntnisse, die während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation bestehen, so sind

1.

die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich

2.

die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger

Zusatzausbildung in theoretischen Inhalten einschließlich der

erforderlichen Qualifikation des klinischen Psychologen oder

Gesundheitspsychologen als Supervisor

von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.

(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannten Ausbildungseinrichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind

1.

die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist und die Art der Prüfung sowie

2.

die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen als Supervisor

(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.

(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychologengesetz hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind

1.

die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist und die Art der Prüfung sowie

2.

die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen als Supervisor

von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, anerkannt worden sind, zu absolvieren.

(3) Der Anerkennungswerber hat, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung oder die Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.

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