Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Prüfung der Gleichwertigkeit ............................ §§ 1 bis 3
Ausgleichsmaßnahmen ..................................... § 4
Anpassungslehrgang ...................................... § 5
Eignungsprüfungen ....................................... § 6
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme ..................... § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ............. § 8
Sprachliche Gleichbehandlung ............................ § 9
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, wird verordnet:
Prüfung der Gleichwertigkeit ....................................................................................... §§ 1 bis 3
Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................. § 4
Anpassungslehrgang ..................................................................................................... § 5
Eignungsprüfungen ....................................................................................................... § 6
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme ...................................................................... § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ............................................................... § 8
Sprachliche Gleichbehandlung ...................................................................................... § 9
Umsetzung von Unionsrecht …………………….................……………………….... § 10
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen.
Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des
Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.
§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychotherapiegesetzes,
Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.
§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
Nachweise gemäß § 3,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage
die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur
das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder
Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,
die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der
Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der
Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-
das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums der erlernten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,
die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,
die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,
das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung begleitet hat sowie
Kenntnisse, die während einer psychotherapeutischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
Ausgleichsmaßnahmen
§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation bestehen, so sind
die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich
praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung
die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger
Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten
einschließlich der erforderlichen Qualifikation des
Psychotherapeuten als Supervisor
von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.
(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Einrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die Psychotherapeuten gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.
Ausgleichsmaßnahmen
§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind
die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung sowie
die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor
(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.
(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die Psychotherapeuten gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.
Ausgleichsmaßnahmen
§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind
die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung sowie
die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor
von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.
(3) Der Anerkennungswerber hat, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die Psychotherapeuten gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.
(4) Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.
Anpassungslehrgang
§ 5. (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung gemäß den §§ 5 und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.
(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den §§ 4 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
(3) Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst zumindest das Ausmaß von 1 000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des psychotherapeutischen Supervisors sowie des verantwortlichen Psychotherapeuten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn der Tätigkeit, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert worden ist.
Anpassungslehrgang
§ 5. (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung gemäß den §§ 5 und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.
(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den §§ 4 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
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