Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Bergbauernfragen bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;
den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Bergbauernfragen zu erhöhen;
die Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der Bundesanstalt für Bergbauernfragen ab 1. Jänner 2000 einzuführen, anzupassen und anzuwenden;
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit die Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogrammes zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bedecken.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen (BABF)
- Nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes
- Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Berggebiete und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur
- Erhaltung einer leistungsfähigen, umweltschonenden, sozial orientierten bäuerlichen Landwirtschaft
- Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen
Schlüsselaufgaben der BABF
- Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur
- Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur
- Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen
| Schlüsselaufgaben | Anteil am gesamten Leistungsvolumen | ||
|---|---|---|---|
| wissenschaftliche Forschung mit agrar- und regionalpolitischen sowie sozioökonomischen Fragestellungen | } | ca. 60 vH | |
| Erstellung von Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen | |||
| Evaluierung von agrar-, regional- und umweltpolitischen Maßnahmen und Programmen | |||
| Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft insbesondere in agrar- und regionalpolitischen Belangen (insbesondere Sitzungsteilnahme, Vertretung des BMLF in Expertengruppen) | } | ca. 40 vH | |
| Beitrag zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit an den von der BABF bearbeiteten Themen |
| Zielgruppen der Leistungen der BABF sind das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und andere betroffene Bundesministerien, agrar- und regionalpolitische Entscheidungsträger, die EU-Kommission und andere internationale Organisationen sowie andere Forschungseinrichtungen. |
|---|
Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit
- Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, in der jeweils geltenden Fassung
- Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Berggebiete und benachteiligten förderungswürdigen Gebiete bestimmt werden, BGBl. Nr. 771/1995, in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten, im Land Niederösterreich, im Land Oberösterreich, im Land Salzburg, im Land Steiermark, im Land Tirol und im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048 bis 1054/1994 und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 542/1979, in der jeweils geltenden Fassung
- Einschlägige Verordnungen und Richtlinien der EU insbesondere in den Bereichen:
| Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes |
|---|
| Strukturfonds, Zielgebiete, Vorbeitrittshilfe |
| benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete (Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, Ausgleichszulage) |
| Agrarumweltmaßnahmen und -programme |
Allgemeine Ziele der BABF
4.1. Fachbezogene Ziele:
Allgemeine fachbezogene Ziele:
- Effiziente Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Aufbereitung sowie Bereitstellung der Forschungsergebnisse
- Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen
Ziele für Leistungen im Bereich wissenschaftlicher Forschung
A. Einhaltung der Forschungsprojektpläne und der Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten
Ziele für sonstige fachbezogene Leistungen
B. Beibehaltung der Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß
Ziele für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit C. Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF
4.2. Managementziele:
D. Einführung und Anwendung der Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF
E. Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleichbleibenden Leistungen
F. Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben
4.3. Qualitätsbezogene Ziele
G. Beibehaltung des Anteils bzw. weiterer Ausbau der internationalen Forschungskooperationen
Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren
| Leistungen | maßgebliche Ziele *) | Indikator | Entwicklung des Indikators | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |||
| Durchführung von Forschungsprojekten | A | Anzahl der abgeschlossenen Forschungsprojekte | 2 | 3 | 3 | 3 |
| Wissenschaftl. Kurzstudien | A | Anzahl der Berichte wissenschaftliche Kurzstudien | 6 | 6 | 7 | 7 |
| Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen | B | Anzahl der Erledigungen | 40 | 40 | 40 | 40 |
| Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen | B | Anteil der termingerechten Erledigungen | 90 vH | 91 vH | 92 vH | 93 vH |
| Publizierte Forschungsberichte | A, C | Anzahl der Forschungs-berichte | 2 | 2 | 2 | 3 |
| Sonstige Fachpublikationen | C | Anzahl der Fachpublikationen | 25 | 27 | 28 | 30 |
| Fachvorträge | C | Anzahl der Fachvorträge | 20 | 22 | 23 | 25 |
| Effizienter Ressourceneinsatz | D | Einführung und Anwendung der Kostenrechnung | Einführung | Ver-besserung | Anwendung | Anwendung |
| Budgetmanagement | E, F | Erreichung des Saldos gemäß Z 6.1 | Erreichung | Erreichung | Erreichung | Erreichung |
| Durchführung von Forschungsarbeiten | G | Anteil des Ressourceneinsatzes in Forschung mit internationaler Kooperation | 25 vH | 27 vH | 28 vH | 30 vH |
*) Ziele gemäß Z 4.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen
6.1. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben (Beträge in Schilling)
| Ausgangspunkt | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
| Ausgaben | |||||
| UT 0 | 6 930 000,- | 7 138 000,- | 7 352 000,- | 7 573 000,- | 7 800 000,- |
| UT 3 | 433 000,- | 433 000,- | 433 000,- | 403 000,- | 343 000,- |
| UT 7 | 5000,- | 5000,- | 5000,- | 5000,- | 5000,- |
| UT 8 (inkl. Raummiete) | 2 300 000,- | 2 300 000,- | 2 300 000,- | 2 300 000,- | 2 300 000,- |
| Summe Ausgaben | 9 668 000,- | 9 876 000,- | 10 090 000,- | 10 281 000,- | 10 448 000,- |
| Einnahmen | |||||
| UT 4 Erfolgswirksame Einnahmen | 40 000,- | 50 000,- | 60 000,- | 70 000,- | 80 000,- |
| Forschungsprojekte national und international | 100 000,- | 200 000,- | 350 000,- | 500 000,- | 700 000,- |
| Rücklagenauflösung: internationale Forschungskooperation *) | 185 000,- | 100 000,- | 205 000,- | 398 000,- | 425 000,- |
| Rücklagenauflösung: UT 3 **) | 100 000,- | 100 000,- | 100 000,- | 70 000,- | - |
| Summe Einnahmen | 425 000,- | 450 000,- | 715 000,- | 10 38 000,- | 1 205 000,- |
| Saldo | 9 243 000,- | 9 426 000,- | 9 375 000,- | 9 243 000,- | 9 243 000,- |
6.2. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen
| Beamte/Verwendungsgruppe | Ausgangspunkt | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
| A 1 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |
| A 3 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Summe Beamte | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 |
| Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe | Ausgangspunkt | ||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
| v 1 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| v 2 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| v 4 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Summe Vertragsbedienstete | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |
| Planstellen gesamt | 13 | 13 | 13 | 13 | 13 |
*) Rücklagen aus unverbrauchten Einnahmen aus internationalen Forschungskooperationen: 1 313 000,-
**) Rücklagen UT 3: 370 000,-