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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Geltender Text a fecha 1999-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Wasserwirtschaft bestimmt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,

2.

den Marktanteil der Messflügelkalibrierung zu erhöhen,

3.

die Auslastung und Kostendeckung bei der Führung der Kurse und der Ausbildungsstätte Scharfling zu erhöhen,

4.

die Kostenrechnung ab 1. Jänner 2000 zu betreiben und die Ergebnisse mit innovativen Ansätzen nachvollziehbar umzusetzen,

5.

den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren,

6.

die Personalkapazitäten durch Verstärkung von Kooperationen mit Bundeseinrichtungen und privaten Leistungsanbietern besser zu nutzen,

7.

die Relation zwischen Mitteleinsatz und externer Wirksamkeit zu verbessern,

8.

die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,

9.

die Kosten der Leistungserbringung zu optimieren und Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben zu treffen,

10.

den Akkreditierungsumfang auf alle Labors der Organisationseinheit und alle Parameter einschließlich der Bakteriologie und Biologie bis Ende 2003 auszudehnen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit die Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Rücklagen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Geschäftsordnung

§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Aufgaben

§ 14. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

3.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht

über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogrammes zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bedecken.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft (BAW)

2.

Schlüsselaufgaben des BAW

Schlüsselaufgaben Anteil am gesamten Leistungsvolumen
Untersuchungs- und Prüftätigkeit samt Begutachtung der Ergebnisse (zB Überprüfung von Wasserbauvorhaben, Gewässeruntersuchungen)
Erstellung von Konzepten mit regionalem oder gesamtösterreichischem Bezug (zB Gewässersanierung, Mitwirkung an Flussgebietsplänen gemäß der künftigen EU-Wasserrahmenrichtlinie) ca. 80 vH
Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in diesen Fachfragen (zB EU und Donauraum, Vorbereitung von Material und Einbringung in die Gremien)
Abhalten von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu Themen des BAW (zB Methodik Wassergüteerhebung, Fischereiwesen, Lehrlingsausbildung)
Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials
Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der österreichischen Wasserwirtschaft (Bewusstseinsbildung und Information der Öffentlichkeit über wasserwirtschaftliche Themen, Imagebildung für das BAW) ca. 20 vH
3.

Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit und Beschlüsse der Bundesregierung

Ungarn: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, in der jeweils geltenden Fassung
Slowenien: Regierungsübereinkommen über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau vom 25. Mai 1954 Mur-Abkommen, BGBl. Nr. 119/1956, in der jeweils geltenden Fassung
Tschechien: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung
Slowakei: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung
Deutschland: Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl. Nr. 17/1991, in der jeweils geltenden Fassung
4.

Allgemeine Ziele des BAW

4.1. Fachbezogene Ziele:

4.2. Managementziele

4.3. Qualitätsbezogene Ziele

Prüfstelle für chemische Parameter der Wasser- und Bodenanalytik
Prüfstelle für physikalische Bodenparameter
Prüfstelle für Messflügelkalibrierungen
5.

Leistungskatalog

Leistungen
Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer - Biologisch
Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer - Chemisch-physikalisch
Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer - Bakteriologisch
Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer - Limnologisch
Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer - Chemisch-physikalisch
Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer - Fischereibiologisch
Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes - Quantitativ
Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes - Qualitativ
Erfassung und Bewertung von Erosionsprozessen
Erfassung und Bewertung von Fischregionen
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IWB
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IWG
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IGF
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IKT
Erstellung von Sanierungskonzepten - Fließgewässer
Erstellung von Sanierungskonzepten - Grundwasser
Erstellung von Sanierungskonzepten - Seen
Modellerstellung und Untersuchung im WasserbauLeistungen
Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IWB
Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IWG
Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IGF
Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IKT
Fachexpertise in internationalen Gremien - IWB
Fachexpertise in internationalen Gremien - IWG
Fachexpertise in internationalen Gremien - IGF
Fachexpertise in internationalen Gremien - IKT
Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien - IWB
Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien - IWG
Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien - IGF
Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien – IKT
Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IWB
Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IWG
Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IGF
Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IKT
Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IWB
Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IWG
Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IGF
Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IKT
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IWB
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IWG
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IGF
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IKT
Sachverständigentätigkeit - IWB
Sachverständigentätigkeit - IWG
Sachverständigentätigkeit - IGF
Sachverständigentätigkeit - IKT
Besatz von Gewässern mit autochthonem Material
Kalibrierung von Wassergeschwindigkeitsmessgeräten
Kurse, Aus- und Fortbildung
Öffentlichkeitsarbeit
Leistungen maßgebliche Ziele *) Indikator Entwicklung des Indikators
2000 2001 2002 2003
Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer – Biologisch I. J. Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) 80 vH 85 vH 90 vH 95 vH
Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer – Chemisch-physikalisch I. J.
Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer – Bakteriologisch I. J.
Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer – Limnologisch I. J. Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote 2) +10 vH +10 vH +10 vH +10 vH
Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer – Chemisch-physikalisch I. J. Akkreditierung biologisch, chemisch, bakteriologisch. erreicht
Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer – Fischereibiologisch I. J.
Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes – Quantitativ I. J.
Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes – Qualitativ I. J.
Erfassung und Bewertung von Erosionsprozessen G.
Erfassung und Bewertung von Fischregionen I.
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IWB A Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) 80 vH 85 vH 90 vH 95 vH
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IWG A Gutachten je Sachbearbeiter 3) +5 vH +5 vH +5 vH +5 vH
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IGF A Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote 2) +10 vH +10 vH +10 vH +10 vH
Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IKT A
Erstellung von Sanierungskonzepten – Fließgewässer A, G Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) 80 vH 85 vH 90 vH 90 vH
Erstellung von Sanierungskonzepten – Grundwasser A, G Gutachten je Sachbearbeiter 3) +5 vH +5 vH +5 vH +5 vH
Erstellung von Sanierungskonzepten – Seen A, G Konst. Konst. Konst. Konst.
Modellerstellung und Untersuchung im Wasserbau A, G Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote 2) +10 vH +10 vH +10 vH +10 vH
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IWB A Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) 80 vH 85 vH 90 vH 95 vH
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IWG A +5 vH +5 vH +5 vH +5 vH
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IGF A Gutachten je Sachbearbeiter 3)
Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IKT A Erhaltene Aufträge / gelegte Anbote 2) +10 vH +10 vH +10 vH +10 vH
Kalibrierung von Wassergeschwindigkeitsmessgeräten B Zahl der Messflügelkalibrierungen bezogen auf Messflügelbestand in Österreich 4) +7 vH +7 vH +9 vH +9 vH
Kurse, Aus- und Fortbildung C Berufsaus- und fortbildende Kursfrequentantentage zur Gesamtzahl 5) +5 vH +5 vH +5 vH +5 vH
Öffentlichkeitsarbeit Publikationen, Vorträge je Institut Zugriffe auf BAW-Homepage 6) Anfragen an BAW/Zugriffe 7) +5 vH +10 vH +2 vH +5 vH +10 vH +2 vH +5 vH +10 vH +5 vH +5 vH +10 vH +5 vH

*) Ziele gemäß Z 4.

1) Erfüllung des Projektplanes: Einhaltung der einzelnen Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz als Parameter für Planungssicherheit.

2) Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote: Verhältniszahl zur Dokumentation der Konkurrenzfähigkeit am Markt.

3) Gutachten je Sachbearbeiter: Steigerung der Auslastung der Personalkapazitäten.

4) Zahl der Messflügelkalibrierungen bezogen auf Messflügelbestand in Österreich: Erhöhung des Marktanteiles der Messflügelkalibrierung.

5) Berufsaus- und fortbildende Kursfrequentantentage zur Gesamtzahl: Erhöhung der Berufsaus- und fortbildenden Kurse im Vergleich zu sonstigen Tagungen, Kursen und Fachveranstaltungen im Kursgebäude Scharfling.

6) Zugriffe auf BAW-Homepage: Steigerung der PR-Wirksamkeit.

7) Anfragen an BAW/Zugriffe: Steigerung des Kundeninteresses bei verbesserter Internet-Präsentation.

6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen

6.1. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben (Beträge in Schilling)

Ausgangspunkt
1999 2000 2001 2002 2003
Ausgaben
UT 0 53 500 000 54 300 000 56 200 000 56 500 000 56 500 000
UT 3 2 000 000 2 000 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000
UT 7 550 000 550 000 550 000 550 000 550 000
UT 8 9 000 000 8 500 000 8 500 000 8 500 000 8 000 000
Summe 65 050 000 65 350 000 66 750 000 67 050 000 66 550 000
Miete für die BIG *) 2 080 000 2 080 000 2 080 000 2 080 000 2 080 000
Summe Ausgaben 67 130 000 67 430 000 68 830 000 69 130 000 68 630 000
Einnahmen
UT 4 6 000 000 6 000 000 6 500 000 7 000 000 7 500 000
Saldo 61 130 000 61 430 000 62 330 000 62 130 000 61 130 000

*) derzeit bei der Zentralstelle des BMLF budgetiert

6.2. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

6.2.1. Planstellenvorschau 1999 bis 2003

Beamte/Verwendungsgruppe Ausgangspunkt
1999 2000 2001 2002 2003
A 1 22 22 22 22 22
A 2 19 19 19 19 19
A 3 13 12 12 11 11
A 4 2 2 2 2 2
A 5 1 1 1 1 1
A 6 1 1 1 1 1
A 7 0 0 0 0 0
Summe Beamte 58 57 57 56 56
Vertragsbedienstete Entlohnungsgruppe Ausgangspunkt
--- --- --- --- --- ---
1999 2000 2001 2002 2003
v 1 7 7 7 7 7
v 2 8 8 8 7 7
v 3 23 23 23 23 22
v 4 3 2 2 2 1
h 1 2 2 1 1 1
h 2 4 4 4 4 5
h 3 3 3 3 3 3
h 5 1 1 0 0 0
II/K 1 1 1 1 1
Lehrlinge 5 5 5 5 5
Summe Vertragsbedienstete 57 56 54 53 51
Planstellen gesamt 115 113 111 109 107

6.2.2. Nachbesetzungsvorschau 1999 bis 2003

Verwendungs/ Entlohnungsgruppe voraussichtl. Personalabgänge voraussichtliche Nachbesetzungen Stand
1999 bis 2003 1999 2000 2001 2002 2003 2003
A 1 v 1 2 ° ° ° °
A 2 v 2 3 ° ° ° ° *
A 3 v 3 4 ° ° ° ° ° ° * * *
A 4 v 4 2 * *
A 3 h 1 1 *
A 4 h 2 4 ° ° ° ° ° °
A 4 h 3 2 ° °
A 5 h 5 1 *
Summe 19 1 2 3 2 3 11/8

°) nachbesetzt

*) nicht nachbesetzt