Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Wasserwirtschaft bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Marktanteil der Messflügelkalibrierung zu erhöhen,
die Auslastung und Kostendeckung bei der Führung der Kurse und der Ausbildungsstätte Scharfling zu erhöhen,
die Kostenrechnung ab 1. Jänner 2000 zu betreiben und die Ergebnisse mit innovativen Ansätzen nachvollziehbar umzusetzen,
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren,
die Personalkapazitäten durch Verstärkung von Kooperationen mit Bundeseinrichtungen und privaten Leistungsanbietern besser zu nutzen,
die Relation zwischen Mitteleinsatz und externer Wirksamkeit zu verbessern,
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,
die Kosten der Leistungserbringung zu optimieren und Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben zu treffen,
den Akkreditierungsumfang auf alle Labors der Organisationseinheit und alle Parameter einschließlich der Bakteriologie und Biologie bis Ende 2003 auszudehnen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit die Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogrammes zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bedecken.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft (BAW)
- Schutz der Gewässer
- Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes
- Schutz des Menschen vor dem Wasser
- Mitgestaltung internationaler Entwicklungen im Bereich der Wasserwirtschaft
- Schaffung eines Wasserbewusstseins
Schlüsselaufgaben des BAW
- Wassergüte - Schwerpunkt Fließgewässer (IWG)
- Wasserbau - Projektüberprüfung mit Modellen (IWB)
- Bodenwasserhaushalt - Grundwasserschutz (IKT)
- Gewässerökologie einschl. Fischereiwirtschaft, Seenkunde (IGF)
| Schlüsselaufgaben | Anteil am gesamten Leistungsvolumen | |
|---|---|---|
| Untersuchungs- und Prüftätigkeit samt Begutachtung der Ergebnisse (zB Überprüfung von Wasserbauvorhaben, Gewässeruntersuchungen) | ||
| Erstellung von Konzepten mit regionalem oder gesamtösterreichischem Bezug (zB Gewässersanierung, Mitwirkung an Flussgebietsplänen gemäß der künftigen EU-Wasserrahmenrichtlinie) | ca. 80 vH | |
| Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in diesen Fachfragen (zB EU und Donauraum, Vorbereitung von Material und Einbringung in die Gremien) | ||
| Abhalten von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu Themen des BAW (zB Methodik Wassergüteerhebung, Fischereiwesen, Lehrlingsausbildung) | ||
| Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials | ||
| Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der österreichischen Wasserwirtschaft (Bewusstseinsbildung und Information der Öffentlichkeit über wasserwirtschaftliche Themen, Imagebildung für das BAW) | ca. 20 vH |
Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit und Beschlüsse der Bundesregierung
| Ungarn: | Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, in der jeweils geltenden Fassung |
|---|---|
| Slowenien: | Regierungsübereinkommen über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau vom 25. Mai 1954 Mur-Abkommen, BGBl. Nr. 119/1956, in der jeweils geltenden Fassung |
| Tschechien: | Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung |
| Slowakei: | Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung |
| Deutschland: | Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl. Nr. 17/1991, in der jeweils geltenden Fassung |
- Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in Gewässer der Gemeinschaft Entscheidung 77/795/EWG zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers
- Richtlinie 79/869/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
- Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
- Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Richtlinie 91/676/EWG über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Wasser-Rahmen-Richtlinie (in Ausarbeitung)
Allgemeine Ziele des BAW
4.1. Fachbezogene Ziele:
- Bereitstellung einer praxisorientierten Fachexpertise für das BMLF, insbesondere in Zusammenhang mit Schaffung und Umsetzung wasserbezogener EU-Regelungen und innerstaatlicher Fachverwaltung und Legistik
- Sicherstellung einer raschen Lösung aktuell auftretender wasserwirtschaftlicher Probleme
- Durchführung von Aufträgen für Dritte
4.2. Managementziele
4.3. Qualitätsbezogene Ziele
| Prüfstelle für chemische Parameter der Wasser- und Bodenanalytik | |
|---|---|
| Prüfstelle für physikalische Bodenparameter | |
| Prüfstelle für Messflügelkalibrierungen |
Leistungskatalog
| Leistungen |
|---|
| Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer - Biologisch |
| Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer - Chemisch-physikalisch |
| Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer - Bakteriologisch |
| Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer - Limnologisch |
| Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer - Chemisch-physikalisch |
| Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer - Fischereibiologisch |
| Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes - Quantitativ |
| Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes - Qualitativ |
| Erfassung und Bewertung von Erosionsprozessen |
| Erfassung und Bewertung von Fischregionen |
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IWB |
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IWG |
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IGF |
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung - IKT |
| Erstellung von Sanierungskonzepten - Fließgewässer |
| Erstellung von Sanierungskonzepten - Grundwasser |
| Erstellung von Sanierungskonzepten - Seen |
| Modellerstellung und Untersuchung im WasserbauLeistungen |
| Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IWB |
| Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IWG |
| Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IGF |
| Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement - IKT |
| Fachexpertise in internationalen Gremien - IWB |
| Fachexpertise in internationalen Gremien - IWG |
| Fachexpertise in internationalen Gremien - IGF |
| Fachexpertise in internationalen Gremien - IKT |
| Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien - IWB |
| Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien - IWG |
| Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien - IGF |
| Fachexpertise in innerstaatlichen Gremien – IKT |
| Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IWB |
| Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IWG |
| Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IGF |
| Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (öffentliche Stellen) - IKT |
| Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IWB |
| Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IWG |
| Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IGF |
| Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (Private) - IKT |
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IWB |
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IWG |
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IGF |
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen - IKT |
| Sachverständigentätigkeit - IWB |
| Sachverständigentätigkeit - IWG |
| Sachverständigentätigkeit - IGF |
| Sachverständigentätigkeit - IKT |
| Besatz von Gewässern mit autochthonem Material |
| Kalibrierung von Wassergeschwindigkeitsmessgeräten |
| Kurse, Aus- und Fortbildung |
| Öffentlichkeitsarbeit |
| Leistungen | maßgebliche Ziele *) | Indikator | Entwicklung des Indikators | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |||
| Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer – Biologisch | I. J. | Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) | 80 vH | 85 vH | 90 vH | 95 vH |
| Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer – Chemisch-physikalisch | I. J. | |||||
| Erfassung und Bewertung des Zustandes fließender Gewässer – Bakteriologisch | I. J. | |||||
| Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer – Limnologisch | I. J. | Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote 2) | +10 vH | +10 vH | +10 vH | +10 vH |
| Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer – Chemisch-physikalisch | I. J. | Akkreditierung biologisch, chemisch, bakteriologisch. | erreicht | |||
| Erfassung und Bewertung des Zustandes stehender Gewässer – Fischereibiologisch | I. J. | |||||
| Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes – Quantitativ | I. J. | |||||
| Erfassung und Bewertung von Bodenwasser und Bodenfunktionen im Sinne des Grundwasserschutzes – Qualitativ | I. J. | |||||
| Erfassung und Bewertung von Erosionsprozessen | G. | |||||
| Erfassung und Bewertung von Fischregionen | I. | |||||
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IWB | A | Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) | 80 vH | 85 vH | 90 vH | 95 vH |
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IWG | A | Gutachten je Sachbearbeiter 3) | +5 vH | +5 vH | +5 vH | +5 vH |
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IGF | A | Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote 2) | +10 vH | +10 vH | +10 vH | +10 vH |
| Gutachten hiezu in Abhängigkeit von der Fragestellung – IKT | A | |||||
| Erstellung von Sanierungskonzepten – Fließgewässer | A, G | Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) | 80 vH | 85 vH | 90 vH | 90 vH |
| Erstellung von Sanierungskonzepten – Grundwasser | A, G | Gutachten je Sachbearbeiter 3) | +5 vH | +5 vH | +5 vH | +5 vH |
| Erstellung von Sanierungskonzepten – Seen | A, G | Konst. | Konst. | Konst. | Konst. | |
| Modellerstellung und Untersuchung im Wasserbau | A, G | Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote 2) | +10 vH | +10 vH | +10 vH | +10 vH |
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IWB | A | Erfüllung des Projektplanes (Leistungserbringung, Ressourceneinsatz) 1) | 80 vH | 85 vH | 90 vH | 95 vH |
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IWG | A | +5 vH | +5 vH | +5 vH | +5 vH | |
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IGF | A | Gutachten je Sachbearbeiter 3) | ||||
| Wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte und Beiträge zu Flussgebietsplänen – IKT | A | Erhaltene Aufträge / gelegte Anbote 2) | +10 vH | +10 vH | +10 vH | +10 vH |
| Kalibrierung von Wassergeschwindigkeitsmessgeräten | B | Zahl der Messflügelkalibrierungen bezogen auf Messflügelbestand in Österreich 4) | +7 vH | +7 vH | +9 vH | +9 vH |
| Kurse, Aus- und Fortbildung | C | Berufsaus- und fortbildende Kursfrequentantentage zur Gesamtzahl 5) | +5 vH | +5 vH | +5 vH | +5 vH |
| Öffentlichkeitsarbeit | Publikationen, Vorträge je Institut Zugriffe auf BAW-Homepage 6) Anfragen an BAW/Zugriffe 7) | +5 vH +10 vH +2 vH | +5 vH +10 vH +2 vH | +5 vH +10 vH +5 vH | +5 vH +10 vH +5 vH |
*) Ziele gemäß Z 4.
1) Erfüllung des Projektplanes: Einhaltung der einzelnen Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz als Parameter für Planungssicherheit.
2) Erhaltene Aufträge/gelegte Anbote: Verhältniszahl zur Dokumentation der Konkurrenzfähigkeit am Markt.
3) Gutachten je Sachbearbeiter: Steigerung der Auslastung der Personalkapazitäten.
4) Zahl der Messflügelkalibrierungen bezogen auf Messflügelbestand in Österreich: Erhöhung des Marktanteiles der Messflügelkalibrierung.
5) Berufsaus- und fortbildende Kursfrequentantentage zur Gesamtzahl: Erhöhung der Berufsaus- und fortbildenden Kurse im Vergleich zu sonstigen Tagungen, Kursen und Fachveranstaltungen im Kursgebäude Scharfling.
6) Zugriffe auf BAW-Homepage: Steigerung der PR-Wirksamkeit.
7) Anfragen an BAW/Zugriffe: Steigerung des Kundeninteresses bei verbesserter Internet-Präsentation.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen
6.1. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben (Beträge in Schilling)
| Ausgangspunkt | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
| Ausgaben | |||||
| UT 0 | 53 500 000 | 54 300 000 | 56 200 000 | 56 500 000 | 56 500 000 |
| UT 3 | 2 000 000 | 2 000 000 | 1 500 000 | 1 500 000 | 1 500 000 |
| UT 7 | 550 000 | 550 000 | 550 000 | 550 000 | 550 000 |
| UT 8 | 9 000 000 | 8 500 000 | 8 500 000 | 8 500 000 | 8 000 000 |
| Summe | 65 050 000 | 65 350 000 | 66 750 000 | 67 050 000 | 66 550 000 |
| Miete für die BIG *) | 2 080 000 | 2 080 000 | 2 080 000 | 2 080 000 | 2 080 000 |
| Summe Ausgaben | 67 130 000 | 67 430 000 | 68 830 000 | 69 130 000 | 68 630 000 |
| Einnahmen | |||||
| UT 4 | 6 000 000 | 6 000 000 | 6 500 000 | 7 000 000 | 7 500 000 |
| Saldo | 61 130 000 | 61 430 000 | 62 330 000 | 62 130 000 | 61 130 000 |
*) derzeit bei der Zentralstelle des BMLF budgetiert
6.2. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen
6.2.1. Planstellenvorschau 1999 bis 2003
| Beamte/Verwendungsgruppe | Ausgangspunkt | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
| A 1 | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 |
| A 2 | 19 | 19 | 19 | 19 | 19 |
| A 3 | 13 | 12 | 12 | 11 | 11 |
| A 4 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| A 5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| A 6 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| A 7 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Summe Beamte | 58 | 57 | 57 | 56 | 56 |
| Vertragsbedienstete Entlohnungsgruppe | Ausgangspunkt | ||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
| v 1 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 |
| v 2 | 8 | 8 | 8 | 7 | 7 |
| v 3 | 23 | 23 | 23 | 23 | 22 |
| v 4 | 3 | 2 | 2 | 2 | 1 |
| h 1 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1 |
| h 2 | 4 | 4 | 4 | 4 | 5 |
| h 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| h 5 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| II/K | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Lehrlinge | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 |
| Summe Vertragsbedienstete | 57 | 56 | 54 | 53 | 51 |
| Planstellen gesamt | 115 | 113 | 111 | 109 | 107 |
6.2.2. Nachbesetzungsvorschau 1999 bis 2003
| Verwendungs/ Entlohnungsgruppe | voraussichtl. Personalabgänge | voraussichtliche Nachbesetzungen | Stand | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1999 bis 2003 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2003 | |
| A 1 v 1 | 2 | ° | ° | ° ° | |||
| A 2 v 2 | 3 | ° ° | ° ° * | ||||
| A 3 v 3 | 4 | ° | ° | ° | ° ° ° * * * | ||
| A 4 v 4 | 2 | * * | |||||
| A 3 h 1 | 1 | * | |||||
| A 4 h 2 | 4 | ° ° | ° | ° ° ° | |||
| A 4 h 3 | 2 | ° | ° | ||||
| A 5 h 5 | 1 | * | |||||
| Summe | 19 | 1 | 2 | 3 | 2 | 3 | 11/8 |
°) nachbesetzt
*) nicht nachbesetzt