Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV)
Abkürzung
B-KennV
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32022L0431]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 20 Abs. 2 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Anwendung von Bestimmungen der KennV
§ 1. (1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,
in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Verbot von Ausnahmen
§ 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.
Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
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