Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)
Abkürzung
B-VbA
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 10, 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z 1, 87 Abs. 1, 99 Abs. 1 dritter Satz und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Abkürzung
B-VbA
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 10, 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z 1, 87 Abs. 1, 99 Abs. 1 dritter Satz und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Abkürzung
B-VbA
Anwendung von Bestimmungen der VbA
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Abkürzung
B-VbA
Anwendung von Bestimmungen der VbA
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Abkürzung
B-VbA
Anwendung von Bestimmungen der VbA
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Abkürzung
B-VbA
Verbot von Ausnahmen
§ 2. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA.
Abkürzung
B-VbA
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
§ 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),
jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG).
(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:
bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;
bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.
Abkürzung
B-VbA
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
§ 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),
jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG).
(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:
bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;
bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
B-VbA
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
§ 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),
jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG).
(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:
bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;
bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.