← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Oberösterreich

Geltender Text a fecha 1999-10-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 3 Donau Straße von km 90,20 bis km 93,76 wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und

verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 454/1974

bestimmten - Abschnitt „Plesching”,

2.

der B 121 Weyrer Straße von der Landesgrenze Niederösterreich

(Oberösterreich) bis km 33,399 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertig gestellten und

verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung BGBl. Nr.

683/1974 bestimmten - Abschnittes „Oberland”,

3.

der B 135 Gallspacher Straße von km 22,875 (alt)/(neu) bis

km 24,202 (alt)/24,190 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit

Verordnung BGBl. Nr. 528/1991 bestimmten - Abschnitt

„Pengering-Niederholzham”,

4.

der B 142 Obernberger Straße von km 0,3 (alt) bis km 1,467

(alt)/km 1,4 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die

bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit

Verordnung BGBl. Nr. 184/1976 bestimmten - Abschnitt

„Reichsdorf”,

5.

der B 142 Obernberger Straße von km 8,752 bis km 8,997 wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten

und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 9/1989

bestimmten - Abschnitt „Weng”,

6.

der B 145 Salzkammergut Straße von km 0,0 (alt) bis 11,36

(alt)/km 0,252 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die

bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit

Verordnung BGBl. Nr. 134/1991 bestimmten - Abschnitt

„Vöcklabruck-Ost”,

7.

der B 153 Weißenbacher Straße von km 9,407 (alt) bis km 9,540

(alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig

gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.

678/1990 bestimmten - Abschnitt „Maria Klamm 1. Teil” und

8.

der B 166 Pass Gschütt Straße von km 45,26 (alt) bis km 45,4

(alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertig

gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.

538/1985 bestimmten - Abschnitt „Gosaumühle”

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.