Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Oberösterreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:
Der Straßenteil
der B 3 Donau Straße von km 90,20 bis km 93,76 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und
verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 454/1974
bestimmten - Abschnitt „Plesching”,
der B 121 Weyrer Straße von der Landesgrenze Niederösterreich
(Oberösterreich) bis km 33,399 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertig gestellten und
verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung BGBl. Nr.
683/1974 bestimmten - Abschnittes „Oberland”,
der B 135 Gallspacher Straße von km 22,875 (alt)/(neu) bis
km 24,202 (alt)/24,190 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 528/1991 bestimmten - Abschnitt
„Pengering-Niederholzham”,
der B 142 Obernberger Straße von km 0,3 (alt) bis km 1,467
(alt)/km 1,4 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die
bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 184/1976 bestimmten - Abschnitt
„Reichsdorf”,
der B 142 Obernberger Straße von km 8,752 bis km 8,997 wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten
und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 9/1989
bestimmten - Abschnitt „Weng”,
der B 145 Salzkammergut Straße von km 0,0 (alt) bis 11,36
(alt)/km 0,252 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die
bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 134/1991 bestimmten - Abschnitt
„Vöcklabruck-Ost”,
der B 153 Weißenbacher Straße von km 9,407 (alt) bis km 9,540
(alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig
gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.
678/1990 bestimmten - Abschnitt „Maria Klamm 1. Teil” und
der B 166 Pass Gschütt Straße von km 45,26 (alt) bis km 45,4
(alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertig
gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.
538/1985 bestimmten - Abschnitt „Gosaumühle”
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.