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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn – Autobahnzubringer Patsch im Bereich der Gemeinde Patsch

Geltender Text a fecha 1999-10-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:

Der Autobahnzubringer Patsch im Zuge der A 13 Brenner Autobahn wird von der Zufahrt Ahrnhof bis zur Einbindung in die L 38 Ellbögener Landesstraße bei deren km 10,33 als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Patsch aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.