Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen (Kraftstoffverordnung 1999)(CELEX-Nr.: 398L0070)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-11-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder deren Einrichtungen mit Fremdzündungsmotor oder mit Selbstzündungsmotor festgelegt. Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L350 vom 28. Dezember 1998) festgelegt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Ottokraftstoff” ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum

2.

„Dieselkraftstoffe” sind Gasöle, die zum Betrieb von

3.

„Flüssiggas” (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein

4.

„Erdgas” ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus

5.

„Kombinierte Nomenklatur” (KN) ist die Warennomenklatur gemäß

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Ottokraftstoff” ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum

2.

„Dieselkraftstoffe” sind Gasöle, die zum Betrieb von

3.

„Flüssiggas” (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein

4.

„Erdgas” ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus

5.

„Kombinierte Nomenklatur” (KN) ist die Warennomenklatur gemäß

Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.

6.

„Fettsäuremethylester” (FME) sind Methylester höherer, gesättigter und ungesättigter Fettsäuren natürlichen Ursprungs, die als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind.

Kraftstoffspezifikationen

§ 3. (1) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben einer der folgenden Spezifikationen zu entsprechen:

1.

für Ottokraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang I sowie

2.

für Dieselkraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang II

sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 1999,

3.

für Flüssiggas nach ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 1999,

4.

für Erdgas nach Anhang V,

(2) Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen. Sofern diese Anhänge keine Werte enthalten, gelten weiterhin die Werte der Anhänge I für Ottokraftstoffe und II für Dieselkraftstoffe.

(3) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.

(4) Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.

(5) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

Kraftstoffspezifikationen

§ 3. (1) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben einer der folgenden Spezifikationen zu entsprechen:

1.

für Ottokraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang I sowie

ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999,

2.

für Dieselkraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang II

sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 1999,

3.

für Flüssiggas nach ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 1999,

4.

für Erdgas nach Anhang V,

5.

für Fettsäuremethylester, unbeschadet des § 5a, nach Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997.

(2) Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen. Sofern diese Anhänge keine Werte enthalten, gelten weiterhin die Werte der Anhänge I für Ottokraftstoffe und II für Dieselkraftstoffe.

(3) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.

(4) Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.

(5) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

§ 4. Für Ottokraftstoffe gilt die ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999, mit der Maßgabe, dass

1.

§ 3 eingehalten wird, und

2.

Ottokraftstoff für die Verwendung in älteren, besonders

beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches

die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt

schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge

in Form einer Individualdosierung bei der Betankung

(Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für

Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren

wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.

§ 5. Für Dieselkraftstoffe gilt die ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 1999, mit der Maßgabe, dass § 3 eingehalten wird.

§ 5a. (1) Für Fettsäuremethylester gilt die Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997, mit der Maßgabe, dass

1.

der Gesamtschwefel 0,003 Masseprozent nicht übersteigt,

2.

die Jodzahl 115 nicht übersteigt,

3.

der Wassergehalt 300 mg/kg nicht übersteigt,

4.

die Gesamtverschmutzung 20 mg/kg nicht übersteigt.

(2) Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.

Prüfverfahren für Kraftstoffspezifikationen

§ 6. Die Prüfung der in § 3 festgelegten Kraftstoffspezifikationen hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in den Anhängen I, II, III, IV und V sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in § 3 zitierten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren zu erfolgen.

§ 6a. Die Prüfung der in § 5a festgelegten Kraftstoffspezifikationen hat auf Basis der nachfolgenden Normen oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen:

1.

der Gesamtschwefel und die Jodzahl nach den in ÖNORM 1191 angegebenen Prüfverfahren,

2.

der Wassergehalt nach ÖNORM EN ISO 12937, ausgegeben August 1996,

3.

die Gesamtverschmutzung nach ÖNORM EN 12662, ausgegeben am 1. Oktober 1998.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. Nr. 123/1992, mit der ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe für verbindlich erklärt werden, außer Kraft.

(3) Die Kraftstoffe, die der Kraftstoffverordnung 1992, BGBl. Nr. 123/1992, entsprochen haben, dürfen noch bis 31. Dezember 1999 abgegeben werden.

(4) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/287/A notifiziert.

Anhang I

Kraftstoffspezifikationen für Ottokraftstoff ab dem 1. Jänner 2000:

(gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates)

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(1) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte”. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des EN-ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmungen und Anwendungen der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(2) Das Sommerhalbjahr beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September.

(3) Unverbleites Normalbenzin mit Mindest-Research- Oktanzahl und Mindest-Motor-Oktanzahl nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999, darf mit einem maximalen Olefingehalt von 21 Volumsprozent in Verkehr gebracht werden.

(4) Andere Monoalkohole, mit einem Siedeende nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999.

Anhang II

Kraftstoffspezifikationen für Dieselkraftstoff ab dem 1. Jänner 2000:

(gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates)

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(1) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte”. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des EN-ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmungen und Anwendungen der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

Anhang III

Kraftstoffspezifikationen für Ottokraftstoff ab dem 1. Jänner 2005:

(gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates)

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(1) Die umweltbezogenen Spezifikationen in Anhang III werden auf Basis eines Vorschlages der Europäischen Kommission angepasst bzw. ergänzt.

(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte”. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des EN-ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmungen und Anwendungen der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

Anhang IV

Kraftstoffspezifikationen für Dieselkraftstoff ab dem 1. Jänner 2005:

(gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates)

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(1) Die umweltbezogenen Spezifikationen in Anhang IV werden auf Basis eines Vorschlages der Europäischen Kommission angepasst bzw. ergänzt.

(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte”. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des EN-ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmungen und Anwendungen der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

Anhang V

Kraftstoffspezifikationen für Erdgas (CNG, Compressed Natural Gas):

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(1) Die Spezifikationen in Anhang V werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.

(2) Bei 1,01325 bar und 0 ºC.

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