Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung durch die Universitätsbibliotheken (Universitätsbibliotheksverordnung – UBV)
Abkürzung
UBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 6 und des § 78 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie auf Grund des § 61 Abs. 5 und des § 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, wird verordnet:
Abkürzung
UBV
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Universitätsbibliotheken gemäß § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, und gemäß § 63 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998.
Abkürzung
UBV
Bibliotheksverwaltung
§ 2. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken insbesondere folgende Grundsätze einzuhalten:
der kontinuierliche Bestandaufbau;
die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren;
die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken;
die benützernahe Aufstellung der Bestände;
die Konservierung und Erhaltung der alten Bestände;
die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des Bibliothekswesens;
die weltweite Beschaffung und Vermittlung von wissenschaftlichen Informationen;
die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und
ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber hinaus die folgend genannten Vorschriften zu beachten.
Abkürzung
UBV
Dezentrale Bestände
§ 3. (1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den Benützungsordnungen der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu enthalten:
Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;
Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen Institute;
Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten Informationsträgern;
Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der Bestände durch die Institute;
Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.
(2) Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von § 78 Abs. 2 UOG 1993 bzw. § 63 Abs. 3 KUOG weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die Universitätsbibliothek ist jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet, der für Altbestände auch durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen kann.
(3) Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet wird, das nicht der Universitätsbibliothek zugeordnet ist, hat der Bibliotheksdirektor in Koordination mit den zuständigen Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige fachliche Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse entsprechende Anordnungen zu erteilen. § 9 gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände sinngemäß.
(4) Für Universitätsbibliotheken gemäß § 78 UOG 1993 bleibt die Möglichkeit der Errichtung von Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 4 UOG 1993 unberührt.
Abkürzung
UBV
Benützungsrecht
§ 4. Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken haben jedenfalls folgende Personen:
Angehörige der jeweiligen Universität;
Angehörige anderer Universitäten und Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge) am Universitätsort;
sonstige Personen über 18 Jahren mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich auch außerhalb der Bibliothek, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des Universitätsortes liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte Fachgebiet betreut;
sonstige Personen über 18 Jahren; in den Räumen der Universitätsbibliothek;
sonstige Personen unter 18 Jahren in eingeschränktem Ausmaß.
Die Einschränkungen sind durch die jeweiligen Benützungsordnungen festzulegen.
Abkürzung
UBV
Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger
§ 5. (1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.
(2) Die in Abs. 1 genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter
Angehöriger einer österreichischen Universität oder Fachhochschule (eines Fachhochschul-Studienganges) ist oder
österreichischer Staatsbürger ist bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S (dreitausend) hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
(3) Über die Anerkennung anderer als der in Abs. 2 genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützerkreis zutreffen.
(4) Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.
(5) Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadensfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadensfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.
Abkürzung
UBV
Mahngebühren
§ 6. (1) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Universitätsbibliothek eine Entschädigungs- und eine Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt
bei der ersten Mahnung die dreifache;
bei der zweiten Mahnung die sechsfache;
bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.
Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger, die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen, höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.
(2) In den Benützungsordnungen können Regelungen festgelegt werden, die von Abs. 1 abweichen, wenn dies auf Grund der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich ist. Sie müssen jedoch in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen den in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gleichwertig sein.
(3) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen Klage.
(4) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der in den Benützungsordnungen festgelegten Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.
(5) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die dritte Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.
Abkürzung
UBV
Kostenersätze und Entgelte
§ 7. (1) An Kosten, die den Universtitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.
(2) Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind kostenlos,
wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter berührt werden;
wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen ist;
wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universitäten erfolgen;
wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.
(3) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.
Abkürzung
UBV
Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen
§ 8. (1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens.
(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens teilzunehmen:
dem Österreichischen Bibliothekenverbund;
der nationalen und internationalen Fernleihe;
der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.
Abkürzung
UBV
Österreichischer Bibliothekenverbund
§ 9. (1) Mit der Teilnahme der Bibliotheken am Österreichischen Bibliothekenverbund werden insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt:
Bereitstellung eines zentralen Nachweises von wissenschaftlichen Informationsträgern für Österreich, das sind insbesondere Bücher- und Zeitschriftennachweise, Nachweise für Datenträger, sowie Nachweise für audiovisuelle Materialien und für Werke aus dem künstlerischen Bereich;
Bereitstellung der eingebrachten Daten und der vom Bibliothekenverbund zur Verfügung gestellten Fremddaten als Katalogisierungshilfe für die Verbundteilnehmer (kooperative Titelaufnahme und Sacherschließung);
Bereitstellung eines automationsunterstützten Fernleihe- und Dokumentenlieferungssystems;
Kooperation mit anderen einschlägigen in- und ausländischen Verbünden;
Erstellung der zentralen Bibliotheksstatistiken der Verbundteilnehmer.
(2) Die Universitätsbibliotheken haben an der zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Österreichischen Bibliothekenverbundes notwendigen System- und Betriebsplanung mitzuwirken. Insbesondere haben sie die dazu erforderlichen planerischen Kenngrößen und sonstigen Spezifikationen bereitzustellen.
(3) Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger hat unter Verwendung von den dem jeweiligen technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard entsprechenden Datenverarbeitungsapplikationen zu erfolgen.
(4) Die eingesetzten Datenverarbeitungsapplikationen entsprechen jedenfalls dann dem jeweiligen technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Verwendung von Systemen und Verfahren, die einen optimalen Integrations- und Automatisationsgrad zur Durchführung der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Universitätsbibliothek gewährleisten, soweit diese grundsätzlich zur Automatisation geeignet sind;
Kompatibilität der lokalen Systeme mit den für die zentralen Aufgaben des Österreichischen Bibliothekenverbundes eingesetzten Programmen, Datenbanken, Netzwerken und EDV Anlagen;
Verwendung der im Österreichischem Bibliothekenverbund angewandten Regelwerke und Normen.
Abkürzung
UBV
Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme
§ 10. (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen anzuführen.
(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.
Abkürzung
UBV
Bibliotheksstatistik
§ 11. (1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.
(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.
(3) § 9 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
UBV
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch wenn sie von § 6 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.
(2) Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 6 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.
(3) Bibliotheken der Universitäten der Künste können das von ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geübte Mahnwesen beibehalten, wenn dieses noch nicht automationsunterstützt erfolgt. Abs. 1 gilt sinngemäß.
Abkürzung
UBV
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 UOG 1993 genannten Zeitpunkt, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt für die jeweilige Universität der Künste zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie gemäß § 75 Abs. 2 KUOG die für sie bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bzw. des Akademie-Organisationsgesetzes nicht mehr anzuwenden haben, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt.
Abkürzung
UBV
Außerkrafttreten
§ 14. (1) Die Bibliotheksordnung für die Universitäten (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung der Universitäten, BGBl. Nr. 410/1979) tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 UOG 1993 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über die Bibliotheksordnung für Kunsthochschulen, BGBl. Nr. 412/1979 idF BGBl. II Nr. 176/1998, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste in Wien, BGBl. Nr. 154/1993 idF BGBl. II Nr. 176/1998, treten für die jeweilige Universität der Künste zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem sie gemäß § 75 Abs. 2 KUOG die für sie bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bzw. des Akademie-Organisationsgesetzes nicht mehr anzuwenden haben.
Abkürzung
UBV
§ 15. Die Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 116/1997, tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.