Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-11-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, wird kundgemacht:

1.

Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Wien-Alsergrund-Messiaskapelle, bisher als Predigtstation zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Innere Stadt, wurde mit Wirkung vom 8. Februar 1999 errichtet. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2.

Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Neufeld an der Leitha, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt, wurde mit Wirkung vom 7. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

3.

Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt wurde mit Wirkung vom 7. April 1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt/Neufeld an der Leitha geändert.

4.

Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Scheibbs, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk, wurde mit Wirkung vom 15. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

5.

Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk wurde mit Wirkung vom 15. April 1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk-Scheibbs geändert.

6.

Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Bischofshofen, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Hallein, wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die selbständige Pfarrgemeinde Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bischofshofen-St. Johann im Pongau umgewandelt. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

7.

Die evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die Muttergemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche und die Tochtergemeinde A. u. H. B. Graz-Liebenau geteilt. Beide Teilgemeinden genießen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

8.

Der EDV-Dienst der Evangelischen Kirche A. u. H. B. wurde mit Wirkung vom 8. Juni 1999 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet undgenießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

9.

Die Diakonie Burgenland wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

10.

Die Diakonie Wien wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

11.

Die Evangelische Pfarrgemeine A. B. Steyr-Münichholz wurde mit Wirkung vom 23. September 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

12.

Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Fohnsdorf, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 11. Oktober 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

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