Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße – Anschlußstelle „Radlbrunn“ im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Die Anschlußstelle „Radlbrunn” der B 4 Horner Straße wird im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle „Radlbrunn” liegt zwischen km 24,992 und km 25,799 der mit Verordnung BGBl. II Nr. 349/1998 festgelegten Umfahrung Ziersdorf und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 1251 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan Nr. B 4/129-98 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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