Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-11-29
Status Aufgehoben · 2014-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 17 Abs. 4 und 22 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 Abs. 3, 6, 19, 22 Abs. 1 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 Abs. 3, 6, 19, 22 Abs. 1 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

1.

Werkstoffe,

2.

Konstruktion und Bemessung,

3.

Herstellung,

4.

Prüfung und Konformitätsbewertung,

5.

Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,

6.

Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

Geltungsbereich

§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2014)

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

1.

Werkstoffe,

2.

Konstruktion und Bemessung,

3.

Herstellung,

4.

Prüfung und Konformitätsbewertung,

5.

Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,

6.

Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

Geltungsbereich

§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2014)

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

1.

Werkstoffe,

2.

Konstruktion und Bemessung,

3.

Herstellung,

4.

Prüfung und Konformitätsbewertung,

5.

Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,

6.

Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Behälter“, das sind geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

2.

„Rohrleitungen“, das sind zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

3.

„Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“, das sind Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgerätes bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen:

– Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und

– Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

4.

„druckhaltende Ausrüstungsteile“, das sind Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

(2) Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.;

(3) Baugruppen im Sinne dieser Verordnung sind mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Druck“ den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, dh. einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch

2.

„maximal zulässiger Druck (PS)“ den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hiebei handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgerätes oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle;

3.

„zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;

4.

„Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile;

5.

„Nennweite (DN)“ eine nummerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt;

6.

„Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten;

7.

„dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können;

8.

„europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Behälter“, das sind geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

2.

„Rohrleitungen“, das sind zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

3.

„Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“, das sind Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgerätes bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen:

– Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und

– Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

4.

„druckhaltende Ausrüstungsteile“, das sind Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

(2) Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.;

(3) Baugruppen im Sinne dieser Verordnung sind mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Druck“ den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, dh. einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch

2.

„maximal zulässiger Druck (PS)“ den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hiebei handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgerätes oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle;

3.

„zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;

4.

„Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile;

5.

„Nennweite (DN)“ eine nummerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt;

6.

„Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten;

7.

„dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können;

8.

„europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

1.

Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

2.

Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

3.

Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter 1 );

4.

Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 2 );

5.

Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:

6.

Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Vorschriften erfasst werden:

7.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterliegen;

8.

Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

9.

Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;

10.

Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:

11.

Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;

12.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;

13.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zB Elektro- und Telefonkabel;

14.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

15.

Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

16.

Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

17.

Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

18.

Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

19.

von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR- 12 );

20.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

21.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.


1) ABl. Nr. L 220 vom 25. 6. 1987, S 48, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt durch die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994.

2) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S 40, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission (ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1994, S 28), umgesetzt durch die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994.

3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (Abl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S 1), umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).

4) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S 10, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).

5) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S 72, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).

6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S 9, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV, BGBl. Nr. 306/1994.

7) ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S 1, umgesetzt mit der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996.

8) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S 29, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Niederspannungsgeräteverordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 4/1993, betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen.

9) ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S 1, umgesetzt mit dem Medizinproduktgesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996.

10) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S 15, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung 1994 - GSV, BGBl. Nr. 430/1994.

11) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S 1, umgesetzt mit der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996.

12) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

13) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

14) IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

15) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

1.

Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

2.

Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

3.

Geräte gemäß der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) 1) ;

4.

Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 2 );

5.

Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:

– Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3) ;

– Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 4 );

– Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 5 );

6.

Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Vorschriften erfasst werden:

– Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) 6 );

– Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) 7 );

– Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) 8 );

– Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte 9 );

– Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) 10 );

– Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) 11 );

7.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterliegen;

8.

Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

9.

Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;

10.

Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:

– Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;

– Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;

11.

Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;

12.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;

13.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zB Elektro- und Telefonkabel;

14.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

15.

Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

16.

Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

17.

Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

18.

Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

19.

von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR- 12 );

20.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

21.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.


1) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45.

2) ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20.

3) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 131.

4) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1.

5) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52.

6) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

7) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

8) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357.

9) ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21.

10) ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10.

11) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.

12) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

13) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

14) IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

15) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

1.

Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

2.

Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

3.

Geräte gemäß der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) 1) ;

4.

Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 2 );

5.

Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:

– Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3) ;

– Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 4 );

– Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 5 );

6.

Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Vorschriften erfasst werden:

– Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) 6 );

– Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) 7 );

– Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) 8 );

– Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte 9 );

– Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) 10 );

– Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) 11 );

7.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterliegen;

8.

Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

9.

Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;

10.

Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:

– Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;

– Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;

11.

Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;

12.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;

13.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zB Elektro- und Telefonkabel;

14.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

15.

Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

16.

Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

17.

Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

18.

Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

19.

von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR- 12 );

20.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

21.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.


1) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45.

2) ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20.

3) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 131.

4) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1.

5) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52.

6) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

7) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

8) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357.

9) ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21.

10) ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10.

11) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.

12) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

13) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

14) IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

15) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

Sonderbestimmungen

§ 4. (1) Nachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.

1.

Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,

2.

Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,

3.

Geräte gemäß § 3 Z 10,

4.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,

5.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,

6.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,

7.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,

8.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

(2) Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.

Sonderbestimmungen

§ 4. (1) Nachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.

1.

Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,

2.

Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,

3.

Geräte gemäß § 3 Z 10,

4.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,

5.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,

6.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,

7.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,

8.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

(2) Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 5. (1) Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen u. dgl. dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte oder Baugruppen ist nicht zulässig.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 5. (1) Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen u. dgl. dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte oder Baugruppen ist nicht zulässig.

Technische Anforderungen an Druckgeräte

§ 6. Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

1.

Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 14 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt aus PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist ( Anhang II , Diagramm 1);

– bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 14 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 4);

2.

befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);

3.

Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);

4.

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Technische Anforderungen an Druckgeräte

§ 6. Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

1.

Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 14 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt aus PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist ( Anhang II , Diagramm 1);

– bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 14 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 4);

2.

befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);

3.

Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);

4.

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Technische Anforderungen an Baugruppen

§ 7. (1) Baugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6 enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:

1.

Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110ºC, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;

2.

von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;

3.

von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.

(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.

Technische Anforderungen an Baugruppen

§ 7. (1) Baugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6 enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:

1.

Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110ºC, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;

2.

von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;

3.

von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.

(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.

Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Gefahrenpotential

§ 8. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, sowie deren Ausrüstungsteile, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, dürfen nicht die in § 23 genannte CE-Kennzeichnung tragen.

Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Gefahrenpotential

§ 8. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, sowie deren Ausrüstungsteile, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, dürfen nicht die in § 23 genannte CE-Kennzeichnung tragen.

Erfüllung der technischen Anforderungen

§ 9. (1) Die Technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druckgeräte oder Baugruppen entweder

1.

mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen jener harmonisierter Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG) veröffentlicht wurden oder

2.

mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mit ihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(2) Die gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

Erfüllung der technischen Anforderungen

§ 9. (1) Die Technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druckgeräte oder Baugruppen entweder

1.

mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen jener harmonisierter Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG) veröffentlicht wurden oder

2.

mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mit ihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(2) Die gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

Konformitätsvermutung

§ 10. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wenn

1.

auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.

(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wenn

1.

die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.

Konformitätsvermutung

§ 10. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wenn

1.

auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.

(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wenn

1.

die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.

Unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.

(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.

(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.

(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.

(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.

(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.

(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Beschränkung und Untersagung des Inverkehrbringens oder des Betriebes

§ 12. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:

a)

die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,

b)

die mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,

c)

einen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,

d)

einen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Beschränkung und Untersagung des Inverkehrbringens oder des Betriebes

§ 12. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:

a)

die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,

b)

die mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,

c)

einen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,

d)

einen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Beschränkung und Untersagung des Inverkehrbringens oder des Betriebes

§ 12. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:

a)

die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,

b)

die mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,

c)

einen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,

d)

einen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Schutzklauselverfahren

§ 13. (1) Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.

(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Schutzklauselverfahren

§ 13. (1) Hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.