Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO)
| 1. | Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Aufsteller oder dem Betreiber der Druckgeräte oder Baugruppen, die diese Stelle prüft, identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckgeräte oder Baugruppen beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen und der Stelle technische Informationen ausgetauscht werden können. |
|---|---|
| 2. | Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. |
| 3. | Die Stelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; ebenso muss sie Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben. |
| 4. | Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
| 4.1 | Es muss eine gute technische und berufliche Ausbildung haben. |
| 4.2 | Es muss ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben. |
| 4.3 | Es muss die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden. |
| 5. | Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten. |
| 6. | Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung gemäß Akkreditierungsversicherungsverordnung – AkkVV, BGBl. II Nr. 13/1997, abschließen. |
| 7. | Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes welche der Richtlinie 97/23/EG Wirkung verleiht, Kenntnis erhält. |
ANHANG V
KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BETREIBERPRÜFSTELLEN GEMÄSS § 22
| 1. | Die Betreiberprüfstellen müssen organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen. Die Betreiberprüfstellen dürfen nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung des Druckgeräts oder der Baugruppe verantwortlich sein und sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen könnten. |
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| 2. | Die Betreiberprüfstellen und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. |
| 3. | Die Betreiberprüfstelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; ebenso muss sie Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben. |
| 4. | Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
| 4.1 | Es muss eine gute technische und berufliche Ausbildung haben. |
| 4.2 | Es muss ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben. |
| 4.3 | Es muss die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden. |
| 5. | Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten. |
| 6. | Die Betreiberprüfstellen müssen eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird von der Gruppe übernommen, der sie angehören. |
| 7. | Das Personal der Betreiberprüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes welche der Richtlinie 97/23/EG Wirkung verleiht, Kenntnis erhält. |
ANHANG V
KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BETREIBERPRÜFSTELLEN GEMÄSS § 22
| 1. | Die Betreiberprüfstellen müssen organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen. Die Betreiberprüfstellen dürfen nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung des Druckgeräts oder der Baugruppe verantwortlich sein und sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen könnten. |
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| 2. | Die Betreiberprüfstellen und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. |
| 3. | Die Betreiberprüfstelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; ebenso muss sie Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben. |
| 4. | Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
| 4.1 | Es muss eine gute technische und berufliche Ausbildung haben. |
| 4.2 | Es muss ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben. |
| 4.3 | Es muss die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden. |
| 5. | Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten. |
| 6. | Die Betreiberprüfstellen müssen eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird von der Gruppe übernommen, der sie angehören. |
| 7. | Das Personal der Betreiberprüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes welche der Richtlinie 97/23/EG Wirkung verleiht, Kenntnis erhält. |
ANHANG VI
CE-KENNZEICHNUNG
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit nachstehendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
ANHANG VI
CE-KENNZEICHNUNG
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit nachstehendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
ANHANG VII
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
| – | Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, |
|---|---|
| – | Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe, |
| – | angewandte Konformitätsbewertungsverfahren, |
| – | bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren, |
| – | gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat, |
| – | gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, dieEG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung, |
| – | gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht, |
| – | gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
| – | gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden, |
| – | gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien, |
| – | Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. |
ANHANG VII
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
| – | Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, |
|---|---|
| – | Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe, |
| – | angewandte Konformitätsbewertungsverfahren, |
| – | bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren, |
| – | gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat, |
| – | gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, dieEG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung, |
| – | gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht, |
| – | gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
| – | gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden, |
| – | gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien, |
| – | Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. |
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