Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend Museumsordnung des Technischen Museums Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, wird verordnet:

Museumsordnung für das Technische Museum Wien

Rechtsform

§ 1. Das Technische Museum Wien (früher "Technisches Museum für Industrie und Gewerbe, mit Österreichischem Eisenbahnmuseum und Post- und Telegraphenmuseum"), im folgenden mit "TMW" abgekürzt, ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

Museumsordnung für das Technische Museum Wien

Rechtsform

§ 1. Das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek (früher “Technisches Museum für Industrie und Gewerbe, mit Österreichischem Eisenbahnmuseum und Post- und Telegraphenmuseum”), im folgenden mit “TMW” abgekürzt, ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

Allgemeine Zweckbestimmung

§ 2. Die allgemeine Zweckbestimmung des TMW liegt entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz darin, seine Sammlungen zu bewahren, auszubauen, zu erschließen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei sind die Sammlungen zu pflegen, zu dokumentieren und zu ergänzen. Die Erschließung und Präsentation der Sammlungen folgt wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien, orientiert sich am Stellenwert des TMW in der nationalen und internationalen Museumswelt und berücksichtigt gesellschafts- und kulturpolitische Aufgaben. Dieser allgemeine Zweck des TMW ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verfolgen.

Besondere Zweckbestimmung

§ 3. Die besondere Zweckbestimmung des TMW wird durch die von ihm bewahrten Zeugnisse und den inneren Zusammenhang, in dem diese stehen, präzisiert:

1.

die Sammlungsbestände sind auf Dauer zu bewahren. Dazu sind adäquate Maßnahmen zu ihrer Sicherung und Restaurierung zu setzen;

2.

die Bestände sind entsprechend der allgemeinen Sammlungspolitik des TMW systematisch zu erweitern;

3.

die Bestände sind wissenschaftlich zu erschließen. Dazu zählen die Identifizierung, Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsobjekte und Archivalien, die Dokumentationen zu jedem einzelnen Objekt und die Erschließung des Umfelds von Einzelobjekten, Objektgruppen und ganzen Sammlungen;

4.

die Bestände sind für die Öffentlichkeit zu dokumentieren, dh. es ist ein katalogartiger Überblick der Sammlungen in zeitgemäßer Form zu gewährleisten;

5.

die Bestände sind der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dazu sind sie entsprechend ihrer naturwissenschafts- und technikgeschichtlichen Bedeutung in einer den Erkenntnissen der modernen Museologie und Museumsdidaktik entsprechenden Form auszustellen;

6.

spezifische Themen sind durch Sonderausstellungen in einen erweiternden und vertiefenden Kontext zu stellen: neue Erkenntnisse, aktuelle Themen und Schwerpunkte der eigenen Sammlungen und eigenen Forschungen. Ebenso sind aktuelle Forschungsergebnisse aus dem universitären Bereich sowie neue Produkte und Verfahren aus Wirtschaft und Industrie laufend zu präsentieren;

7.

das TMW hat sich entsprechend seiner Bedeutung am internationalen Ausstellungsgeschehen zu beteiligen;

8.

das TMW hat seine Position in der Welt der Museen und in der wissenschaftlichen Gemeinde durch angemessene Beiträge wahrzunehmen. Dazu gehören Publikationen, Teilnahme von Mitarbeitern an Tagungen und Kongressen, Mitarbeit bei nationalen und internationalen Forschungs- und Ausstellungsvorhaben;

9.

das TMW hat eigene Forschungsbeiträge zu den an ihm vertretenen Fachgebieten zu leisten. Schwerpunkte sind sammlungsspezifische Themen. Dabei ist eine Unterstützung durch nationale und internationale Forschungsförderungsprogramme bzw. durch Sponsoren anzustreben;

10.

das TMW hat in einen Diskurs mit allen Alters- und Bildungsgruppen unserer Gesellschaft zu treten. Ziel ist die Förderung des Wissens über die Rolle der Naturwissenschaften und Technik als integraler Bestandteil unserer Zivilisation, die Förderung eines verantwortungsbewussten Umgehens mit Technik und eine sachliche Information für Jugendliche und Kinder. So ist die Zusammenarbeit mit außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen, mit Schulen aller Bildungsstufen, mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine besondere Verpflichtung für das TMW;

11.

nach Maßgabe seiner Kapazitäten kann das TMW Forschungs- und Restaurierungsaufträge übernehmen;

12.

das TMW arbeitet eng mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern zusammen. Dies ist für den ökonomischen Erfolg des TMW als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit unabdingbar, wobei die wirtschaftliche Zielvorgabe in der kontinuierlichen Erhöhung des Eigendeckungsbeitrages besteht.

Organisationsstruktur

§ 4. (1) Das TMW umfasst:

1.

die Geschäftsführung mit dem Geschäftsführer und den diesem zugeordneten Stabsstellen;

2.

den wissenschaftlichen Dienst mit den Organisationseinheiten

a)

Sammlungen,

b)

Wissenschaftliches Service,

c)

Ausstellungen und Besucher;

3.

die Sach- und Personalverwaltung mit der Organisationseinheit Betrieb und Verwaltung;

4.

Exposituren.

(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellte Kuratorium, dem Budgetvoranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.

(3) Die Koordination der Organisationseinheiten erfolgt im Leitungsausschuss des TMW, der bei Bedarf, mindestens aber einmal im Monat unter Leitung des Geschäftsführers zusammentritt. Der Leitungsausschuss ist ein beratendes Gremium, ihm gehören jedenfalls die Leiter der Organisationseinheiten an.

Organisationsstruktur

§ 4. (1) Das TMW umfasst:

1.

die Geschäftsführung mit dem Geschäftsführer und den diesem zugeordneten Stabsstellen;

2.

den wissenschaftlichen Dienst mit den Organisationseinheiten

a)

Sammlungen und Österreichische Mediathek,

b)

Wissenschaftliches Service,

c)

Ausstellungen und Besucher;

3.

die Sach- und Personalverwaltung mit der Organisationseinheit Betrieb und Verwaltung;

4.

Exposituren.

(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellte Kuratorium, dem Budgetvoranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.

(3) Die Koordination der Organisationseinheiten erfolgt im Leitungsausschuss des TMW, der bei Bedarf, mindestens aber einmal im Monat unter Leitung des Geschäftsführers zusammentritt. Der Leitungsausschuss ist ein beratendes Gremium, ihm gehören jedenfalls die Leiter der Organisationseinheiten an.

Geschäftsführung

§ 5. (1) Die Geschäftsführung umfasst den Geschäftsführer; diesem zugeordnet die Stabsstellen:

1.

Projektleitstelle (bei Bedarf besetzt);

2.

Öffentlichkeitsarbeit;

3.

Sponsoring und Marketing;

4.

Veranstaltungsservice;

5.

Trading;

6.

Controlling;

7.

Informations- und Kommunikationstechnologie.

(2) Das TMW wird von einem Direktor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt TMW innehat und diese nach außen vertritt. Er ist für sämtliche Belange des TMW verantwortlich. Bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen ihn die einzelnen Organisationseinheiten.

(3) Der Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Museumsangehörigen einen Stellvertreter mit Prokura. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen sind möglich.

(4) Die kommerziell unmittelbar wirksamen Aufgabenstellungen der Geschäftsführung - Projektleitstelle, Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring und Marketing, Veranstaltungsservice, Trading, Controlling und Informations- und Kommunikationstechnologie - sind als Stabsstellen direkt dem Geschäftsführer unterstellt.

(5) Um den Betriebsablauf zu optimieren, werden alle Vorhaben mit nennenswertem organisatorischen und finanziellen Umfang als Projekt abgewickelt. Dazu wird bei Bedarf eine Projektleitstelle eingerichtet.

(6) Die Öffentlichkeitsarbeit hat das TMW und seine Angebote und Aktivitäten in der Öffentlichkeit für alle Bevölkerungsschichten ansprechend und attraktiv darzustellen.

(7) Das Veranstaltungsservice ist für alle Vermietungen von Flächen des TMW zuständig und für externe und interne Veranstaltungen in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht verantwortlich.

(8) Die Aufgabenstellung des TMW (§§ 2 und 3) ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen in möglichst effektiver Weise durchzuführen. Mit dem erzielten Gewinn sind Aufgaben des TMW zu finanzieren. Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Bereiches Sponsoring und Marketing alle Aktivitäten des TMW zusammengefasst, die auf eine marktgerechte Positionierung des Hauses im Tourismus- und Freizeitmarkt und als Partner der Wirtschaft abzielen und die profitorientiert sind. Dazu gehört insbesondere auch die Gewinnung von Sponsoren. Diese Aktivitäten sind im Einvernehmen mit der Geschäftsführung in einer Weise durchzuführen, die der Würde und dem Ansehen des Hauses angemessen sind.

(9) Das Trading ist für alle möglichen Verkaufsaktivitäten des TMW verantwortlich: Museumsshop, Museumscafe, Lizenzgebühren, Verkauf von Repros und Bildmaterial, Planung und Herstellung von Exhibits (zB interaktiver Modelle) und Sonderleistungen (zB Nostalgiefahrten). Bei der zu entwickelnden Produktpalette ist besonders auf museumseigene und exklusive Produkte Wert zu legen. Im Fall von Sonderausstellungen oder Sonderprojekten sind begleitende Produkte anzubieten.

(10) Der Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie bearbeitet alle EDV-technischen Belange des hauseigenen Netzwerks. Er ist, in Koordination mit den anderen betroffenen Stellen, verantwortlich für die Einführung und den Betrieb von neuen Medien und Technologien in Bezug auf Präsentation, Veranschaulichung und Verbreitung museumsspezifischer und ausstellungsbezogener Inhalte.

(11) Eine wesentliche Funktion kommt dem Controlling zu, das sämtliche finanzielle Vorgänge unabhängig vom Finanzmanagement auf Sinnhaftigkeit und Korrektheit überprüft und die Innenrevision durchführt.

Sammlungen

§ 6. (1) Die Organisationseinheit Sammlungen untersteht einem Chefkustos und umfasst sechs Sammlungsbereiche, die von Sammlungsleitern geführt werden:

1.

Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;

2.

Informations- und Kommunikationstechnik;

3.

Montanistik, Maschinenbau und Elektrotechnik;

4.

Handwerkliche und industrielle Produktionstechnik;

5.

Verkehrswesen;

6.

Bau-, Alltags- und Umwelttechnik.

(2) Die Organisationseinheit Sammlungen hat zur Erfüllung der in §§ 2 und 3 gegebenen allgemeinen und besonderen Aufgaben nach Vorgaben der Geschäftsführung eine allen Sammlungsbereichen gemeinsame, in sich konsistente Sammlungspolitik zu erarbeiten und im Rahmen der Forschungskonferenz die wissenschaftliche Tätigkeit innerhalb des TMW festzulegen. Dazu zählen die Erarbeitung von wissenschaftlichen Konzepten für Ausstellungseinheiten sowie deren permanente Aktualisierung. Die Sammlungen sind zu dokumentieren und für die Rezeption durch die Öffentlichkeit vorzubereiten. Gemeinsam mit der Besucherbetreuung sind spezielle Führungsprogramme zu erarbeiten und Führungspersonal einzuschulen.

Österreichische Mediathek

§ 6a. (1) Die Organisationseinheit Österreichische Mediathek untersteht einem Leiter und umfasst derzeit fünf Bereiche:

Erwerbung audiovisueller Medien;

audiovisuelle Zeitdokumentation;

Audio- und Videostudios;

Publikumsbetrieb;

digitale und analoge Langzeitbewahrung.

(2) Die Österreichische Mediathek hat die Verantwortung für Sammlung und Bewahrung des audiovisuellen Kulturerbes Österreichs wahrzunehmen und für seine optimale Benützbarkeit zu sorgen (ausgenommen sind davon Film auf fotografischem Träger und die Fotographie):

1.

die eigenen Sammlungen sind zu bewahren, im Sinne einer audiovisuellen Dokumentierung von Geschichte und Gegenwart Österreichs auszubauen, zu katalogisieren, öffentlich zugänglich zu machen und zu distribuieren;

2.

die Österreichische Mediathek sucht in der Zusammenarbeit mit anderen audiovisuellen Archiven, die Sammel- und Dokumentationsgebiete, sowie die Langzeitarchivierung österreichweit zu koordinieren und durch Kooperation den Zugang zum gesamten Bestand der in Österreich bewahrten AV-Medien zu optimieren. Dabei sind neue Technologien und netzwerkartige Organisationsformen anzuwenden;

3.

die Sammelpolitik folgt einem dynamischen Gesamtkonzept audiovisueller Kulturbewahrung, das auf Basis wissenschaftlichen Diskurses und unter Berücksichtigung des gesellschaftlich-kulturellen Wandels entwickelt wird. Neben der besonderen Verantwortung für die Bewahrung von audiovisuellen Medien (AV-Medien) mit Österreich-Bezug und für die audiovisuelle Dokumentierung des Zeitgeschehens wird bei der Sammlung und Herstellung von AV-Medien - in Abstimmung mit anderen audiovisuellen Archiven (AV-Archiven) - darauf geachtet, dass verschiedene Fach- und Themenbereiche adäquat behandelt werden.

(3) Die Erwerbungsschwerpunkte der Österreichischen Mediathek sind:

1.

die Sammlung von in Österreich erschienenen und/oder hergestellten audiovisuellen Medien;

2.

die Beschaffung von im Ausland erschienenen und/oder hergestellten AV-Medien mit Österreich-Bezug sowie von AV-Medien allgemeinen Interesses in Auswahl;

3.

Beschaffung und Sammlung nicht-publizierter AV-Medien primär mit Österreich-Bezug;

4.

Herstellung von multidisziplinär verwendbarem audiovisuellen Quellenmaterial (aktive Dokumentation), das Zustände und Veränderungen der Lebens- und Arbeitswelten in Österreich sowie Ereignisse und Veranstaltungen in sinnvoller Selektion unter dem Aspekt der multidisziplinären Benützung in Gegenwart und Zukunft dokumentiert. Ein wesentliches Aufgabenfeld ist dabei die Technikdokumentation, die in Koordination mit der Organisationseinheit Sammlungen durchzuführen ist;

5.

die selektive Aufzeichnung von in Österreich empfangenem Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen Inhalts sowie sonstiger Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug sowie von allgemeinem und technikkundlichem Interesse.

(4) Die Erschließung, Zugänglichmachung und Langzeitarchivierung der Sammlungen erfolgt nach fachlichen Kriterien und orientiert sich am internationalen Standard audiovisueller Archive.

(5) Die Österreichische Mediathek fungiert als audiovisuelle Serviceeinrichtung für das Technische Museum Wien.

Wissenschaftliches Service

§ 7. (1) Die Organisationseinheit Wissenschaftliches Service untersteht einem Leiter und umfasst fünf Bereiche, die von Bereichsleitern geführt werden:

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