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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2 090 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ................. 20, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: .................... 35

Niederösterreich: ........... 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ............. 65

Salzburg: ................... 750

Steiermark: ................. 170, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ...................... 830

Vorarlberg: .................. 40

Wien: ....................... 120, davon 50 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.