Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Kostenvergütung an Versicherungsträger für die Mitwirkung an fremden Aufgaben (Kostenvergütungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999;

2.

des Art. XI Abs. 4 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999,

§ 1. Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt

1.

für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;

2.

für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

§ 2. (1) Soweit die Kostenvergütung nach § 1 den Gebietskrankenkassen gebührt, handelt es sich um eine vorläufige Kostenvergütung. Die allen Gebietskrankenkassen für ein Geschäftsjahr gebührende Kostenvergütung verteilt sich als endgültige Kostenvergütung auf die einzelnen Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel (Abs. 2), der bis zum 15. April des Folgejahres vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu berechnen ist. Der Ausgleich zwischen der vorläufigen und der endgültigen Kostenvergütung ist sodann unverzüglich ohne Berichtigung in der Monatsabrechnung vorzunehmen.

(2) Zur Berechnung des Schlüssels nach Abs. 1 sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem Verhältnis

1.

der durchschnittlichen Zahl der Betriebe je Gebietskrankenkasse laut den in den Monaten Jänner und Juli des Geschäftsjahres durchgeführten Zählungen,

2.

der im Monatsdurchschnitt des Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse versicherten Erwerbstätigen,

3.

der Höhe der Kosten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereiches des vorangegangenen Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse

a)

die Prozentsätze nach den Z 1 und 2 jeweils im Ausmaß von 40%

b)

die Prozentsätze nach Z 3 im Ausmaß von 20%

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 18/1998, außer Kraft.

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