Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ l. (1) Diese Verordnung regelt
die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Gendarmerie- und
Sicherheitswachdienst,
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
(dienstführende Beamte und Kriminalbeamte) im Gendarmerie-,
Sicherheitswach- und Kriminaldienst und
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im
Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Anwendungsbereich
§ l. (1) Diese Verordnung regelt für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres
die Grundausbildung für den Exekutivdienst,
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte) im Exekutivdienst und
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Exekutivdienst.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden (Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.
(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.
(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Ausbildungslehrgänge durchzuführen.
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt
für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der
Gendarmeriezentralschule Mödling,
für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für
Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres
bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Vortragende
§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte heranzuziehen. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 und 9.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifizierten Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.
(5) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 und 9.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifizierten Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.
(5) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 letzter Satz SPG kann die Sicherheitsakademie auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall.
(5) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz SPG kann die Sicherheitsakademie auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
§ 6. (1) Beamte des Exekutivdienstes sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 und E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979
(MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 153/1999,
einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem
Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach
§ 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Direktor der Sicherheitsakademie zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Direktor der Sicherheitsakademie zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat die Dienstbehörde zu entscheiden.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Direktor der Sicherheitsakademie zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
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