Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Zöblen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-11-26
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Der Straßenteil der B 199 Tannheimer Straße von km 18,075 bis km 19,27 (alt)/km 19,35 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. II Nr. 167/1998 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Zöblen” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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