Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 2000 festgesetzt werden (Landeshöchstzahlenverordnung 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird verordnet:
§ 1. Zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden Landeshöchstzahlen für das Jahr 2000 wie folgt festgesetzt:
Burgenland ..................... 3 100
Kärnten ........................ 7 000
Niederösterreich ............... 27 600
Oberösterreich ................. 28 500
Salzburg ....................... 15 000
Steiermark ..................... 11 600
Tirol .......................... 17 400
Vorarlberg ..................... 14 300
Wien ........................... 76 000
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
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