Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Formblatt für Notifikationen (Notifikationsverordnung – NotifV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-12-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NotifV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Notifikationsgesetzes 1999 (NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, wird verordnet:

Abkürzung

NotifV

§ 1. Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.

Abkürzung

NotifV

§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18.

Anhang 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

II/1

NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG

Mitteilung 000

1.

-

2.

Österreich

Telefax +43-1/715 96 51

3B.

4.

-

7.

-

12.

-

Erläuterungen zum Formblatt

Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).

Präsentation und Inhalt des Formblattes

Adresse

1.

Sondercode

2.

Mitgliedstaat

3A. Zuständiger Dienst

Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des für die Verbreitung

der Information verantwortlichen Dienstes (Zentralstelle).

3B. Urheberdienst

Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des Dienstes, der für

die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.

4.

Nummer der Mitteilung

5.

Titel

6.

Betroffene Produkte oder Dienste

7.

Mitteilung unter einem anderen Gemeinschaftsrechtsakt

i)

O Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher

bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Abl.

Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S 1,

ii) O Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene,

ABl. Nr. L 175 vom 19. Juli 1993, S 1,

iii) O Verordnung 315/93 des Rates zur Festlegung von

gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von

Kontaminaten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 37 vom

13.

Februar 1993, S 1,

iv) O Andere bitte spezifizieren

8.

Wesentlicher Inhalt

9.

Kurze Begründung

10.

Bezugsdokumente - Ausgangstexte

a)

Die zuständige Stelle hat den Bezug der zur Bewertung des

dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte

gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden. Wurden sie

bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung

übermittelt, gibt die zuständige Stelle die Nummer dieser

b)

In Fällen, in denen die zuständige Stelle einen Entwurf

gemäß § 2 Abs. 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1

Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/34/EG) erneut übermittelt,

beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan

verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen

c)

In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das

Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer

Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen

des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 98/34/EG),

Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die

betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie

über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,

sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie

auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern

zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines

bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen

Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer

(EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der

Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom

5.

April 1993, S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach

den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der

Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom

16.

August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie

92/32/EWG des Rates, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1,

11.

Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens

12.

Gründe für das Dringlichkeitsverfahren

13.

Vertraulichkeit

a)

Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob die

gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 der

Richtlinie 98/34/EG) zu liefernden Informationen als

vertraulich gemäß § 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8

Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind.

b)

Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies

14.

Steuerliche Maßnahmen

a)

JA (wenn ja, schickt die Kommission eine Mitteilung 005 ab)

b)

NEIN

Abkürzung

NotifV

Anhang 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT

C2/1

NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG in der geltenden Fassung

Mitteilung 000

1.

2.

Österreich

3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abt. C2/1

A-1010 Wien, Stubenring 1

Telefon +43-1/711 00-58 96

Telefax +43-1/715 96 51 od. +43-1/712 06 80

E-Mail: post@tbt.bmwa.gv.at

3B.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

a) o Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ...

b)

o Die Folgenabschätzung ist beigefügt.

16.

TBT-Aspekt

a)

JA

b)

NEIN (bitte Begründung ankreuzen)

i)

o Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT–Übereinkommens.

ii) o Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.

iii) o Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.

SPS-Aspekt

a)

JA

b)

NEIN (bitte Begründung ankreuzen)

i)

o Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.

ii) o Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.

iii) o Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.

Erläuterungen zum Formblatt

Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt. 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).

Präsentation und Inhalt des Formblattes

Adresse

1.

Sondercode

Diese Eingabe erfolgt durch die Kommission nach erneuter Übermittlung des Informationsschreibens.

2.

Mitgliedstaat

Absender des Informationsschreibens.

3A. Zuständiger Dienst

Name und Adresse (Telefon-, Fax-Nr. und E-Mail) des für die Verbreitung der Information verantwortlichen Dienstes (Zentralstelle).

3B. Urheberdienst

Name und Adresse (Telefon-, Fax-Nr. und E-Mail) des Dienstes, der für die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.

4.

Nummer der Mitteilung

Nummer, die von der Kommission zugewiesen wird. Die Kommission übermittelt die Mitteilung in der Originalsprache an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates, und informiert somit alle Beteiligten über die Mitteilungs-Nummer (Jahr/Serien-Nummer/Mitgliedstaat, zB 2002/0146/A). Diese Nummer ist in weiterer Folge für alle Informationsschreiben und den gesamten Schriftverkehr in Verbindung mit dem Entwurf zu verwenden.

5.

Titel

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfes anzugeben.

6.

Betroffene Produkte und/oder Dienste

Die zuständige Stelle muss die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Produkte und/oder Dienste anführen.

7.

Mitteilung unter einem anderen Gemeinschaftsrechtsakt

Die zuständige Stelle muss unter Punkt 7 auf den anderen Gemeinschaftsrechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie, dh. die Übermittlung „an die Kommission im Entwurfsstadium unter einem anderen Gemeinschaftsrechtsakt“. Bitte entsprechend ankreuzen:

a)

□ Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S 29.

b)

□ Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 175 vom 20. Juli 1993, S 1.

c)

□ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 37 vom 13. Februar 1993, S 1.

d)

□ Andere bitte spezifizieren ....................

8.

Wesentlicher Inhalt

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des Entwurfes einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich nach der Bedeutung des Entwurfes richten.

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Text zumindest in wenigen Schlüsselworten zusammenfassen, um so das Auffinden im Computer zu erleichtern.

Zusätzlich ist unter diesem Punkt anzugeben, welche Bestimmung des notifizierten Textes eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung enthält bzw. auf einen anderen, allgemeineren Text verweist, der eine solche Klausel enthält. Fehlt eine solche Klausel oder ein solcher Verweis, sind die Gründe anzugeben, aus denen die zuständige Behörde eine solche Klausel nicht aufgenommen hat.

9.

Kurze Begründung

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in maximal zehn Zeilen die Gründe und die Notwendigkeit für die Ausarbeitung des Entwurfes darzulegen. (Die zuständige Stelle wird gebeten, nicht Informationen zu wiederholen, die schon unter anderen Punkten des Formblattes angegeben wurden).

10.

Bezugsdokumente – Ausgangstexte

a)

Die zuständige Stelle hat den Bezug der zur Bewertung des Entwurfes erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden.

b)

Wurden die Ausgangstexte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung übermittelt , gibt die zuständige Stelle die Nummer dieser Mitteilung an.

c)

Wenn der Ausgangstext dem Text einer früheren Notifizierung entspricht , die mittlerweile in Kraft getreten ist und für die die zuständige Stelle den endgültigen Text übermittelt hat, muss die Nummer dieser vorhergehenden Notifizierung mitgeteilt werden.

d)

In Fällen, in denen die zuständige Stelle einen Entwurf gemäß § 2 Abs. 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/34/EG) erneut übermittelt , da sie Änderungen vorgenommen hat, die den Anwendungsbereich beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen oder diese restriktiver gestalten, muss sie die Nummer der früheren Mitteilung angeben.

e)

Falls es keinen Ausgangstext gibt , so muss die zuständige Stelle dies angeben, um unnötige Anfragen nach Ausgangstexten zu vermeiden.

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