Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2003-04-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2001.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und

2.

den Strafvollzug nach den Bestimmungen des

3.

die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen

4.

die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.

§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der

Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer

Flexibilisierungs-Rücklage

für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Justizanstalt für

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese

Aufgaben

§ 14. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit

gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme

dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht

unverzüglich dem Bundesminister für Justiz und die jeweilige

3.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes

Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten

und dem Bundesminister für Justiz sowie dem Leiter der

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a

Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme

abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.

§ 17. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 6, 7 Abs. 1 und 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2001 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Projektprogramm

gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Justizanstalt für Jugendliche

Der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg (ausschließlich männliche Jugendliche) sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz hinsichtlich des Jugendstrafvollzuges übertragen:

2.

Schlüsselaufgaben der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg

Im Jugendstrafvollzug sollen die Gefangenen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden. Wenn es die Dauer der Strafe zulässt, sollen sie in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren Neigungen entsprechenden Beruf ausgebildet werden.

Es werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, der Jugendgerichtshof Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien, die Insassen der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg in Anspruch nehmen.

3.

Rechtsgrundlagen

Einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz in der jeweils geltenden Fassung.

4.

Allgemeine Ziele der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg

4.1 Fachbezogene Ziele

Jugendvollzug,

Freizeit,

(Basis 1998).

4.2 Managementziele

5.

Leistungskennzahlen

Die Kosten pro Hafttag errechnen sich aus dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dividiert durch die voraussichtliche Anzahl der Hafttage.

Für das Jahr 1999 errechnet sich aus dem erwarteten Saldo von 27 157 000 S und voraussichtlich 21 800 Hafttagen ein durchschnittlicher Betrag von 1 246 S pro Hafttag.

Ziel ist, diesen Betrag zu halten oder zu unterschreiten.

Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:

BS = Bedienstetenstand

IS = Insassenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im

Haftraum eingeschlossen ist)

Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × (Durchmesser Einschlusszeit : 24)]

Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0, eine Annäherung zum Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel Personal bei hohen Einschlusszeiten.

Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg:

VQ = 1 - [(39,2 : 66) × (13,98 : 24)] = 0,65

Der VQ am Stichtag 1. September 1999 hat den Wert 0,65.

Ziel ist, bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die Einschlusszeiten zu verringern.

In der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg waren mit Stichtag 9. September1999 87 vH der Insassen beschäftigt.

Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 80 vH der Insassen.

6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

```

```

Planstellenvorschau 2000 bis 2001

```

```

Stellenplan Vorschau

```

```

Beamte/Verwendungsgruppe 1999 2000 2001

```

```

A1 1,2 1,2 1,2

```

```

E1 1,0 1,0 1,0

```

```

E2a / E2b 36,0 36,0 36,0

```

```

Summe Beamte 38,2 38,2 38,2

```

```

Vertragsbedienstete/

Entlohnungsgruppe

```

```

v4 1,0 1,0 1,0

```

```

Summe VB 1,0 1,0 1,0

```

```

Gesamtsumme 39,2 39,2 39,2

```

```

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```

```

erwarteter

Anmerkungen Erfolg 1999 2000 2001

```

```

Ausgaben in Schilling

```

```

UT 0 siehe Erläuterungen zu Punkt 7 21 362 000 21 235 840 21 446 898

```

```

UT 3 siehe Erläuterungen zu Punkt 7 490 000 100 000 100 000

```

```

UT 7 siehe Erläuterungen zu Punkt 7 77 000 78 925 80 898

```

```

siehe Erläuterungen zu Punkt 7 5 300 000 5 840 000 5 669 735

UT 8 VAP 7271-902 und 903 664 000 680 600 697 615

Vollzugskostenbeiträge

Z-Posten 300 000 300 000 300 000

```

```

Summe der Ausgaben: ... 28 193 000 28 235 365 28 295 146

```

```

Einnahmen in Schilling

```

```

UT 4 siehe Erläuterungen zu Punkt 7 300 000 326 490 370 000

```

```

VAP 8171 Vollzugskostenbeiträge 635 000 650 875 667 146

```

```

UT 7 Bestandswirksame Einnahmen 1 000 1 000 1 000

```

```

Summe der Einnahmen: ... 936 000 978 365 1 038 146

```

```

Saldo: ... 27 257 000 27 257 000 27 257 000


Erläuterungen zu Punkt 7

UT 0 - Personalbereich

Der Personalaufwand ist auf der Basis des zu erwartenden Erfolges des Jahres 1999 (auf der Grundlage von 39,2 Planstellen) berechnet und wurde für 2000 mit einer Steigerung von 2 vH und 2001 mit einer Steigerung von 1 vH kalkuliert.

Im Personalaufwand sind weiters Geld- und Leistungsbelohnungen in der Gesamthöhe von 55 000 S (ohne folgejährliche Steigerung) und Jubiläumszuwendungen (von jeweils zwei Monatsbruttobezügen pro Bediensteten für zwei Bedienstete pro Jahr) in der Höhe von 120 000 S pro Jahr (mit einer Steigerung von 2 vH für 2000 und 1 vH für 2001) enthalten.

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