Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt St. Pölten bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2001.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Justizanstalt St. Pölten und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Justizanstalt St. Pölten beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Justiz sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.
§ 17. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 6, 7 Abs. 1 und 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2001 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten:
Der Justizanstalt St. Pölten sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz übertragen:
- Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes.
- Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.
Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten:
- Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 2 der Sprengelverordnung;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen Insassen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt;
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben;
- Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen Insassen;
- Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Landesgericht St. Pölten, die Insassen der Justizanstalt St. Pölten sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt St. Pölten in Anspruch nehmen.
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