Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung der besonderen Zuweisung der Aufgaben an einzelne Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern und die Erweiterung des Aufgabenkreises bestimmter Finanzämter um diese Aufgaben (GebührenämterfusionsV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1999, wird verordnet:

§ 1. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Linz-Urfahr wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz zugewiesenen Aufgaben erweitert.

§ 2. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Salzburg-Land wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg zugewiesenen Aufgaben erweitert.

§ 3. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Graz-Umgebung wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz zugewiesenen Aufgaben erweitert.

§ 4. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Klagenfurt wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt zugewiesenen Aufgaben erweitert.

§ 5. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Innsbruck wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck zugewiesenen Aufgaben erweitert.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.