Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die periodischen Untersuchungen von Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) (Bangseuchen-Untersuchungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2a und 2b des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird verordnet:
§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen:
Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen, wobei der Landeshauptmann zu gewährleisten hat, dass jeder Bestand im Land bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist.
§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie nach statistischen Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu erfolgen.
§ 3. Hinsichtlich der Kosten für die periodischen Untersuchungen gemäß § 1 gilt § 20 des Bangseuchengesetzes.