Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Tischler (Tischler-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1999 wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Tischler (§ 94 Z 21 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Sägen,
Furnieren,
Hobeln,
Leimen,
Herstellen von Holzverbindungen,
Behandeln der Oberfläche,
Anschlagen und
Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 44 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 48 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in fünf Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach dreieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach fünfeinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten,
Materialbedarfsberechnung,
Maschinen- und Personalstundensatzberechnungen und
Auswahl und Berechnung der Wärme- und Schalldämmung von Fenster- und Türelementen
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk)Zeichnung nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
einer Fertigungs-(Werk )Zeichnung und
einer Entwurf-Skizze
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstofftechnologie:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Plattenwerkstoffe und Profile,
Holzkrankheiten, Holzschädlinge,
Materialfehler,
Leime und Kleber,
Oberflächenbehandlungsmaterialien,
Beschläge;
Arbeitstechnologie:
Schlägerung, Lagerung und Trocknung von Holz,
Konstruktionslehre (wie zB im Bereich Möbel und Innenausbau für Wand- und Deckenverkleidungen, Möbel aller Art und Holzfußböden, im Bereich Bautischlerarbeiten Türen, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Stiegen, Trockenausbauarbeiten und Sauna)
Stilkunde,
technische Betriebseinrichtungen (Maschinen und Werkzeuge, Verwendung und Wartung),
Ablauforganisation (zB Arbeitsvorbereitung, Qualitätskontrolle),
Werkstatttechnologie:
Ausstattung einer Tischlerwerkstatt,
einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des ArbeitnehmerInnenschutzes,
einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes,
betrieblicher Brandschutz;
Fachliche Sondervorschriften:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung für Modellbauer und Bootbauer
§ 7. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Modellbauer oder das Handwerk der Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Tischler durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 6. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung für Binder und Drechsler
§ 8. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Binder oder das Handwerk der Drechsler (§ 95 Z 22 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Tischler durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Tischler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Binder oder das Handwerk der Drechsler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 3) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 5).
(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Furnieren,
Oberflächenbehandlung,
Holzverbindungen und
Anschlagen.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 3 muss vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(5) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die schriftliche Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Entwurf-Skizze (§ 5 Z 2) zu umfassen. Die Erledigung dieser Aufgabe muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlussbestimmung
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Feber 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Tischler (Tischler-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 182, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
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