← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Modellbauer (Modellbauer-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1999 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Modellbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Festlegen des Modellaufbaus und der Modellkonstruktion,

2.

Messen und Anreißen von Werkstücken,

3.

Passen, Zusammenbauen und Verbinden,

4.

Anfertigen von Modell-Vorrichtungen, Arbeitsschablonen und Lehren,

5.

Oberflächenbehandeln der Werkstücke und

6.

Rüsten der Maschinen und Werkzeuge.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 4), Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach sechseinhalb Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Materialkunde:

a)

Bestimmungen von Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung, Konditionierung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)

Besonderheiten bestimmter Werk- und Hilfsstoffe, wie Brandverhalten, Selbstentzündung, Entweichen gesundheitsschädlicher Dämpfe und Entsorgungstechniken,

c)

Additive, Füllstoffe und deren Einfluss und

d)

Werkstoffprüfung;

2.

Maschinen und Peripherie, Einrichtungen und Anlagen:

a)

Arten, Auswahlkriterien, Verwendung und Wartung,

b)

Arten der Steuerungen, insbesondere zur computerunterstützten Fertigung, wie CNC, sowie Vernetzungen, wie CAD, CIM, CAM;

3.

Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen;

4.

Arbeitskunde:

a)

Konstruktionslehre (Dimensionierung von verschiedenen Werkstücken),

b)

Arbeitsvorbereitung und

c)

Qualitätsoptimierung und Sicherung;

5.

fachliche Sondervorschriften (einschlägige Vorschriften und Normen) und

6.

branchenspezifischer Umwelt- und Arbeitnehmerschutz:

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des ArbeitnehmerInnenschutzes und

b)

einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:

a)

Berechnung von Flächen- und Körperinhalten,

b)

Masseberechnung,

c)

Berechnung von Schwindmaßen, Formschrägen und Bearbeitungszugaben und

d)

Materialbedarfsberechnung

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels in Form der Erstellung einer Angebotskalkulation für einen Modellteil anhand einer Werkzeichnung unter Angabe des Materials und der Fertigungsdauer.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

die Anfertigung einer normgerechten Werkzeichnung und

2.

die Anfertigung von (Detail )Skizzen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für Tischler und Bootbauer

§ 7. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Modellbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 4. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.