Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden[CELEX-Nr.: 393L0007]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-12-24
Status Aufgehoben · 2016-04-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, werden – hinsichtlich Archivalien gemäß § 25 DMSG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – nachfolgende Kategorien von Kulturgut als unter eine „Kategorie“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes fallend und damit auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes rückholungsfähig bzw. rückstellungspflichtig festgestellt:

Artikel I

1.

Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

– archäologischen Stätten,

– archäologischen Sammlungen.

2.

Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten, von diesen entfernt wurden und älter als 100 Jahre sind.

3.

Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a und 4 fallen, gleichgültig aus welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

4.

Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus welchem Material auch immer jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind, gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

5.

Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizzen sowie Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

6.

Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

7.

Fotografien, Filme und Negative von solchen, die nicht unter die Kategorie 11 bzw. unter Archivalien gemäß § 25 DMSG fallen, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

8.

Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren) als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

9.

Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung.

10.

Gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind.

11.

Archive aller Art, mit Archivalien jeden Inhalts, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern. Bei Archiven und Archivalien gemäß § 25 DMSG, die im Eigentum von Körperschaften, Anstalten oder Fonds (sämtlich) öffentlichen Rechts stehen bzw. vor ihrer widerrechtlichen Ausfuhr standen, entfällt – schon auf Grund der Bestimmungen des Artikels II – jede altersmäßige Einschränkung.

12.

a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,

b)

Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert.

13.

Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind.

14.

Sonstige, nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten, die älter als 50 Jahre sind.

Artikel II

Unberührt von den Wertgrenzen und sonstigen Einschränkungen gemäß Artikel I bleiben die Rückgaberechte und -pflichten hinsichtlich aller Kulturgüter, die unter die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2 a) und b) des Umsetzungsgesetzes (Objekte öffentlicher oder kirchlicher Sammlungen) fallen.

Artikel III

Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt:

1 Euro = 13,7603 S

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