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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Geltender Text a fecha 1999-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 3 DMSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird festgesetzt:

Artikel I

Kulturgut, welches unter eine der in der nachfolgenden Liste angeführten Kategorien (Warengruppen) fällt, bedarf auf Grund des eingangs zitierten Bundesgesetzes – ausgenommen in Fällen des Artikels III – keiner Bewilligung für die Ausfuhr.

1.

Archäologische Gegenstände

a)

Archäologische Gegenstände, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind und aus

– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

– archäologischen Stätten,

– archäologischen Sammlungen

b)

Archäologische Gegenstände von archäologisch oder wissenschaftlich beschränkter Bedeutung, die nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden oder archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammen (vorausgesetzt, der Handel mit diesen Kulturgütern erfolgt rechtmäßig), sind von der Bewilligungspflicht auch dann ausgenommen, wenn sie älter als 100 Jahre sind.

2.

Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten und von solchen entfernt wurden, soweit sie höchstens 100 Jahre alt sind. (In jedem Fall besteht Bewilligungsfreiheit nur, wenn diese Teile auch nicht einer anderen Kategorie zugezählt werden können und auf Grund dieser Einordnung bewilligungspflichtig sind.)

3.

Bilder und Gemälde (nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallend), die, gleichgültig aus welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt sind, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle , gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

4.

Mosaike (nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallend), die, aus welchem Material auch immer, jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen , die von Hand hergestellt sind, gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

5.

Original- Radierungen , - Stiche , - Serigrafien oder Lithografien , lithografische Matrizzen sowie Original- Plakate , soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

6.

Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien , die auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 50 000 Euro.

7.

Fotografien, Filme und die Negative zu solchen (ausgenommen Archive oder Archivalien gemäß Kategorie 11 bzw. § 25 DMSG), soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

8.

Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren ) als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind (sein können) oder ihren Urhebern gehören.

9.

Bücher , als Einzelstücke oder Sammlung, soweit sie höchstens 100 Jahre alt sind.

10.

Gedruckte Landkarten , soweit sie höchstens 200 Jahre alt sind.

11.

Archive aller Art und Archivalien jeden Inhalts, soweit sie höchstens 50 Jahre alt sind (Zeitpunkt der Anlegung des Archivs oder Herstellung der Archivalie, bei letzterer diese altersmäßige Einschränkung nur, soweit sie nicht Teil eines Archivs ist, bei dem der Zeitpunkt der Anlegung länger als 50 Jahre zurückliegt), auf allen Trägern.

12.

a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen ,

b)

Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert.

13.

Verkehrsmittel , soweit sie höchstens 75 Jahre alt sind.

14.

Sonstige , nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten (in der Klammer Positionen der Kombinierten Nomenklatur):

a)

Antiquitäten nachfolgender Warengruppen, soweit sie weniger als 50 Jahre alt sind:

b)

Alle sonstigen Antiquitäten, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind.

Artikel II

Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch in jenen Fällen, in denen sie auf Grund der Bestimmungen des Artikels I einer Bewilligung bedürfen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Artikels III oder um Archivalien gemäß § 25 DMSG (§ 16 Abs. 1 Z 3 DMSG) (§ 16 Abs. 4 DMSG).

Artikel III

Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).

Artikel IV

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (§ 17 DMSG) oder der Ausstellung einer Bestätigung (§ 18 DMSG) oder – wenn solche Anträge nicht gestellt werden – nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Sollte die Entscheidung über die Anträge zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Wert des Kulturgutes niedriger ist als am Tag des Antrages oder das Alter in relevanter Weise höher, dann sind die Werte bzw. das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.

Artikel V

Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt:

1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.