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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Internationale Genderforschung und feministische Politik)“

Geltender Text a fecha 2000-01-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1. Die Volkshochschule Ottakring, Ludo-Hartmann-Platz 7, 1160 Wien, ist berechtigt, den Lehrgang “Internationale Genderforschung und feministische Politik” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters “Internationale Genderforschung und feministische Politik” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Internationale Genderforschung und feministische Politik)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2004 außer Kraft.