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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Unterrichts- und Schulentwicklung)“

Geltender Text a fecha 2000-01-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Professionalität im Lehrberuf“ (ProFiL) den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Unterrichts- und Schulentwicklung)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.