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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und „Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik“

Geltender Text a fecha 2000-01-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1. Die Volkshochschule Ottakring, Ludo-Hartmann-Platz 7, 1160 Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Feministisches Grundstudium“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Feministisches Grundstudium“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2004 außer Kraft.