Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-12-22
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-03-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet:

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Babyartikel, die dazu bestimmt sind,

1.

den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern und

2.

von Kindern unter 36 Monaten in den Mund genommen zu werden.

§ 2. Es ist verboten, Babyartikel gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die ganz oder teilweise aus Weich-PVC mit einem Gewichtsanteil von über 0,1% eines oder mehrerer der folgenden Stoffe (Weichmacher aus der Gruppe der Phthalate) hergestellt sind:

1.

Diisononylphthalat (DINP) CAS Nr. 28553-12-0 EINECS Nr. 249-079-5

2.

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS Nr. 117-81-7 EINECS Nr. 204-211-0

3.

Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS Nr. 117-84-0 EINECS Nr. 204-214-7

4.

Diisodecylphthalat (DIDP) CAS Nr. 26761-40-0 EINECS Nr. 247-977-1

5.

Benzylbutylphthalat (BBP) CAS Nr. 85-68-7 EINECS Nr. 201-622-7

6.

Dibutylphthalat (DBP) CAS Nr. 84-74-2 EINECS Nr. 201-557-4

§ 3. Diese Verordnung gilt bis zum 8. März 2000.

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 1999/815/EG, ABl. L 315 vom 9. Dezember 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.

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