ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. September 1998 und 10. September 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß Art. 22 Abs. 1 mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK CHILE,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, folgendes Abkommen zu schließen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Österreich“ die Republik Österreich,

b)

„Gebiet“

c)

„Staatsangehöriger“

d)

„Rechtsvorschriften“

e)

„zuständige Behörde“

f)

„Träger“

g)

„zuständiger Träger“

h)

„Versicherungszeiten“

i)

„Geldleistung“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

b)

die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;

2.

in Chile auf die Rechtsvorschriften über

a)

das Neue Pensionssystem für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht;

b)

die Systeme für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden;

c)

die Gesundheitssysteme hinsichtlich des Artikels 14.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich:

a)

Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;

b)

Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

a)

Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit anderen Staaten;

b)

die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;

c)

die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für chilenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, nicht deshalb gekürzt, geändert oder zum Ruhen gebracht werden, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Abschnitt II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 60 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Schiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Artikel 8

Dienstnehmer der Regierung

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 können Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

Abschnitt III

Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene

Kapitel 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Kapitel 2

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 11

Feststellung des Leistungsanspruches

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

a)

Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den chilenischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

b)

Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den chilenischen Rechtsvorschriften.

Artikel 12

Berechnung der Leistungen

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

1.

Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2.

Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3.

Ziffer 1 gilt nicht

a)

hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

b)

hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für ie Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

Kapitel 3

Leistungen nach den chilenischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Chilenische Rechtsvorschriften

(1) Die Mitglieder einer chilenischen Pensionsfondsverwaltung finanzieren ihre chilenische Pension aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls der angesammelte Betrag für die Gewährung einer Pension nicht ausreicht, die mindestens der vom Staat garantierten Mindestpension entspricht, haben die Mitglieder Anspruch auf die Zusammenrechnung der nach Artikel 10 anzurechnenden Versicherungszeiten, um die staatlich garantierte Mindestalters- oder Mindestinvaliditätspension zu erhalten. Das gleiche gilt auch für Berechtigte auf eine Hinterbliebenenpension.

(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung im Neuen Pensionssystem nach den chilenischen Rechtsvorschriften gelten Mitglieder, denen eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde, als Pensionisten der vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwalteten Pensionssysteme.

(3) Erwerbstätige, die dem Neuen Pensionssystem in Chile angehören, können als selbständig Erwerbstätige für die Dauer ihres Wohnortes in Österreich in dieses System freiwillig Versicherungsbeiträge einzahlen, unbeschadet dessen, daß auch die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Beitragspflicht zu erfüllen sind. Die Erwerbstätigen, die dieses Recht in Anspruch nehmen, sind von der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der Gesundheitsleistungen befreit.

(4) Die Beitragszahler zu den vom Institut für gesetzliche Fürsorge in Chile verwalteten Pensionssystemen haben ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10, um die Pensionsleistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zu erhalten. Hiebei gelten Personen, die Anspruch auf eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften haben, als aktuelle Beitragszahler.

(5) In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen berechnet der zuständige Träger die Höhe der Leistungen so, als seien alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, und berechnet für die Zahlung der Leistung seinen Anteil nach dem Verhältnis der ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu der Gesamtheit der in beiden Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten. Übersteigt die Summe der in beiden Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Vollpension erforderlichen Zeiten, so werden die darüberhinaus gehenden Zeiten bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

(6) Im Falle von Leistungen bei Invalidität ist die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach den chilenischen Rechtsvorschriften durchzuführen, wofür die in Österreich durchgeführten ärztlichen Untersuchungen als Grundlage dienen können.

Artikel 14

Gesundheitsleistungen für Pensionisten

Personen, die eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen und in Chile wohnen, können unter denselben Bedingungen wie chilenische Staatsangehörige den chilenischen Gesundheitssystemen beitreten.

Abschnitt IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 15

Aufgaben der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben

a)

die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln;

b)

zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten, denen die in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben zukommen;

c)

einander über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.

Artikel 16

Gegenseitige Hilfe

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(2) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(3) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.