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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2000

Geltender Text a fecha 2000-01-28

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 49/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 49/2001).

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2000 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 2 050 Schilling.